TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/4 LVwG-2020/36/0329-1, LVwG-2020/36/0330-1

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Veröffentlicht am 04.01.2023
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Entscheidungsdatum

04.01.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2019, Rechnungsnummer ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, *** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.2019, Rechnungsnummer ***, mit dem Kanalbenützungsgebühren sowie Restmüllgebühren vorgeschrieben wurden,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133Artikel 133, Abs 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.2019, Rechnungsnummer ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Objekt mit der Adresse 3, *** Z, Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von Euro 204,00 sowie Restmüllgebühren in der Höhe von Euro 42,57 und Euro 0,33 –, sohin Abgaben in der Höhe von insgesamt Euro 246,90 vorgeschrieben.

In diesem Bescheid wird die Gesamtsumme von Euro 246,90 auch ausdrücklich als Vorschreibungsbetrag bezeichnet.

In der Zeile unter dem Vorschreibungsbetrag findet sich ergänzend die Anführung eines Betrages in der Höhe von Euro 3.727,10, der ausdrücklich als Rückstand bezeichnet ist.

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 09.11.2019 ein. Darin wurde nach detaillierter Darlegung des Sachverhalts des Bauverfahrens und der in diesem Zusammenhang stehenden Gebühren und Barauslagen mit nähren Ausführung zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid Euro 3.974,00 vorgeschrieben worden sei. Der Erlassung eines Bescheides habe
gemäß § 56Paragraph 56, AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts voranzugehen, was die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe und sei daher gegenständlich § 37Paragraph 37 und § 56Paragraph 56, AVG verletzt. Der Bescheid betreffend die Vorschreibung der Gebühren, Abgaben und Barauslagen aus dem Bauverfahren sei bereits aufgehoben worden, da in diesem Fall die Bestimmungen der BAO nicht zur Anwendung gelangen (LVwG-Tirol 29.03.2019, Zl LVwG-***).

Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuweisen und dabei den Abschluss des Bauverfahrens zu Zahl *** abzuwarten.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2019, Rechnungsnummer ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Von der belangten Behörde wurde diese Entscheidung begründend zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem bekämpften Bescheid nach den Bestimmungen des BAO Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von Euro 204,00 sowie Restmüllgebühren in der Höhe von Euro 42,57 und Euro 0,33 –vorgeschrieben wurden. Darüber hinaus wurde noch ein offener Rückstand in der Höhe von Euro 3.727,10, ausgewiesen, der jedoch nur der Information des Adressaten gedient hat, dass noch offene Beträge bestehen würden, damit dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, entsprechend zu reagieren.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 23.01.2020 ein.

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakten der belangten Behörde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6Artikel 6, Abs 1Absatz eins, EMRK noch Art 47Artikel 47, GRC entgegenstanden.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in den hier maßgeblichen Fassungen
BGBl I Nr 62/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2019, und BGBl I Nr 108/2022:

„§ 92

(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

  1. a)Litera a
    Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
  2. b)Litera b
    abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
  3. c)Litera c
    über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

Festsetzung der Abgaben.

§ 198Paragraph 198,

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.“

IV.      Erwägungen:

1.       Hinsichtlich der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Abgabenangelegenheiten im Beschwerdeverfahren nach der BAO ist zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß § 279Paragraph 279, Abs 2Absatz 2, BAO ist das Landesverwaltungsgericht berechtigt – und verpflichtet – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Rechtmittelverfahren liegt – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - dort, wo dieses den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt.

In einem solchen Fall würde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zusteht und würde es damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vglvergleiche VwGH 26.01.1995, 94/16/0058, 0059; VwGH 27.02.1995, 94/16/0275; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; uva).

2.       Die Abänderungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist sohin durch die „Sache“ der Entscheidung der Abgabenbehörde beschränkt.

„Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der bekämpften Entscheidung gebildet hat und der normative Wirkung zukommt (vglvergleiche VwGH 20.11.1997, 96/15/0059; VwGH 18.09.2000, 98/17/0206; ua).

3.       Soweit der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass ihm mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.2019, Rechnungsnummer ***, Euro 3.974,00 vorgeschrieben worden seien, der Bescheid betreffend die Vorschreibung der Gebühren, Abgaben und Barauslagen aus dem Bauverfahren aber aufgehoben worden sei (LVwG-Tirol 29.03.2019,
Zl LVwG-***) ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 92Paragraph 92, Abs 1Absatz eins, BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben,
(lit aLitera a,), abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen (lit bLitera b,), oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen (lit cLitera c,).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind zB Lastschriftanzeigen, Buchungsmitteilungen oder Kontonachrichten  Erledigungen ohne Bescheidcharakter (vglvergleiche VwGH 27.3.1996, 92/13/0299; VwGH 26.6.2000, 96/17/0242; VwGH 25.4.2005, 2004/17/0215; uva).

4.       Gemäß § 198Paragraph 198, Abs 2Absatz 2, BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Die Aufzählung der Spruchbestandteile im § 198Paragraph 198, Abs 2Absatz 2, BAO ist nicht taxativ (Ritz/Koran, BAO7, § 198Paragraph 198,).

Soll daher von einer Abgabenbehörde mit Bescheid eine Abgabe festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben werden, muss ua auch zwingend die Art der Abgabe und die Bemessungsgrundlage im Spruch des Bescheides angeführt werden.

5.       Im gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.2019, Rechnungsnummer ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer für das Objekt mit der Adresse 3, *** Z, Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von Euro 204,00 sowie Restmüllgebühren in der Höhe von Euro 42,57 und Euro 0,33 – sohin von insgesamt Euro 246,90 vorgeschrieben.

Hinsichtlich dieser Vorschreibungen ist jeweils, die Abgaben genau bezeichnet, der Vorschreibungszeitraum konkret angeführt und finden sich dazu auch ergänzende Bemerkungen.

Damit ergibt sich daher zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von Euro 204,00 sowie Restmüllgebühren in der Höhe von Euro 42,57 und von Euro 0,33 vorgeschrieben wurden.

Die Summe von insgesamt Euro 246,90 wird in diesem Bescheid auch ausdrücklich als Vorschreibungsbetrag bezeichnet.

6.       Zusammengefasst ergibt sich daher diesbezüglich zweifelsfrei, dass mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid Abgaben – nämlich zum einen Kanalbenützungsgebühren und zum anderen Restmüllgebühren - von insgesamt Euro 246,90 vorgeschrieben wurden.

Dass die Vorschreibung dieser beiden Abgaben von der Abgabenbehörde nicht zu Recht erfolgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise vorgebracht und war daher auf diese beiden Vorschreibungen nicht weiter im Detail einzugehen.

7.       Soweit in diesem Bescheid auch ein Rückstand in der Höhe von Euro 3.727,10, angeführt wird, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:

Entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung der Gesamtsumme der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren und Restmüllgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 246,90 als Vorschreibungsbetrag findet sich in der Zeile unter diesem Vorschreibungsbetrag ergänzend die Ausweisung des Betrages von Euro 3.727,10, der jedoch ausdrücklich als Rückstand bezeichnet ist, und nicht auch als Vorschreibungsbetrag.

Hinsichtlich dieses Betrages finden sich auch – im Gegensatz zu der mit diesem Bescheid erfolgten Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren und Restmüllgebühren – nicht die für eine Festsetzung bzw Vorschreibung von Abgaben nach der BAO ua zwingend gebotene ausdrückliche Bezeichnung der jeweiligen Abgabenart gemäß § 198Paragraph 198, Abs 2Absatz 2, BAO sowie des Vorschreibungszeitraumes.

Zusammengefasst ergibt sich daher bereits in der Auslegung des gegenständlich bekämpften Bescheides zweifelsfrei, dass damit (nur) Kanalbenützungsgebühren und Restmüllgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 246,90 vorgeschriebenen wurden, nicht jedoch auch eine weitere Vorschreibung in der Höhe von Euro 3.727,10, erfolgte.

8.       Diese Auslegung des gegenständlich bekämpften Bescheides deckt sich auch mit den Ausführungen in der Begründung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2019, Zl ***.

Darin wird ausgeführt, dass mit dem bekämpften Bescheid Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von Euro 204,00 sowie Restmüllgebühren in der Höhe von Euro 42,57 und Euro 0,33 –vorgeschrieben wurden.

Weiters wird darin ausgeführt, dass darüber hinaus noch ein offener Rückstand in der Höhe von Euro 3.727,10, ausgewiesen wurde, der jedoch nur der Information des Adressaten gedient hat, dass noch offene Beträge bestehen, damit dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, entsprechend zu reagieren.

9.       Wie vorstehend bereits ausgeführt, sind allerdings zB Lastschriftanzeigen, Buchungsmitteilungen oder Kontonachrichten nach der ständigen Rechtsprechung Erledigungen ohne Bescheidcharakter (vglvergleiche VwGH 27.3.1996, 92/13/0299; 26.6.2000, 96/17/0242; 25.4.2005, 2004/17/0215; uva).

Bei dem in der bekämpften Vorschreibung angeführten Betrag von Euro 3.727,10, der ausdrücklich als Rückstand bezeichnet wird, handelt es sich sohin in Auslegung des bekämpften Bescheides um keine Vorschreibung oder Festsetzung von Abgaben und deckt sich dies auch mit den Ausführungen in der Begründung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2019,
Zl ***.

Der Anführung des Betrages von Euro 3.727,10, im gegenständlichen Abgabenbescheid als Rückstand – im Übrigen ohne weitere Zuordnung - kommt sohin keine normative Wirkung zu.

Nur durch die in dieser Form erfolgten Anführung eines von der Abgabenbehörde angenommenen „Rückstandes“ kann der Beschwerdeführer sohin auch nicht beschwert sein.

10.      Damit ergibt sich sohin zusammengefasst, dass mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – dem Beschwerdeführer nicht auch ein Betrag von Euro 3.727,10, vorgeschrieben oder ihm gegenüber als Abgabe festgesetzt wurde.

Durch die in dieser Form erfolgte Anführung eines „Rückstandes“ kann der Beschwerdeführer auch nicht beschwert sein.

Es war daher hinsichtlich des nicht näher benannten und von der belangten Behörde angenommenen Rückstandes in der Höhe von Euro 3.727,10, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher auch keine Prüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit durchzuführen.

11.      Soweit sich aus dem vorgelegten Abgabenakt ergeben sollte, dass der im gegenständlich bekämpften Abgabenbescheid angeführte und von der belangten Behörde angenommene „Rückstand“ die in einem Baubewilligungsverfahren entstanden Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen betreffen, wird dazu lediglich der Vollständigkeit halber noch Folgendes angemerkt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2017, Zl ***, wurde für ein mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z ebenfalls vom 12.10.2017, Zl *** bewilligtes Bauvorhaben Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, sowie Barauslagen nach dem AVG in der Höhe von Euro 3.727,10 sowie Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz in der Höhe von Euro 218,20, vorgeschrieben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.04.2018, Zl LVwG-***, wurde der Baubewilligungsbescheid vom 12.10.2017, Zl ***, aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.03.2019, Zl LVwG-***, wurde der Nebengebührenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2018, Rechnungsnummer ***, mit dem dem Beschwerdeführer für in einem Bauverfahren entstandene Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, sowie Barauslagen und weiters ein Säumniszuschlag und eine Mahngebühr nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in der Höhe von insgesamt Euro 4.035,41 vorgeschrieben wurden, aufgehoben, da für die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, sowie der Barauslagen nicht das Verfahrensrecht nach der BAO zur Anwendung gelangt, sondern die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133Artikel 133, Abs 4Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Kanalbenützungsgebühr
Restmüllgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2020.36.0329.1

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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