TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/19/0725

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §292 Abs1;
ASVG §293 Abs1 litb;
ASVG §296 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1995, Zl. 302.356/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 22. März 1995, in dem über die Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1994 entschieden worden sei, könne entnommen werden, daß sie ab 1. Dezember 1994 lediglich eine Ausgleichszulage von S 1.629,90 monatlich beziehe. Diese Beurteilung zeige, daß einem grundsätzlichen monatlichen Mindestbedarf der Beschwerdeführerin von S 4.652,-- (exklusive Miete) gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien, tatsächlich verfügbare Unterhaltsmittel von S 1.629,90 gegenüberstünden. Damit sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Gleichsetzung der ab 1. Dezember 1994 bezogenen Ausgleichszulage mit den zu ihrem Unterhalt real zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht den Denkgesetzen entspricht.

Gemäß § 292 Abs. 1 ASVG steht einem Pensionsberechtigten, solange er sich im Inland aufhält, eine Ausgleichszulage zur Pension zu, sofern diese zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293 ASVG) erreicht. Gemäß § 296 Abs. 1 ASVG gebührt die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und dem gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 293 ASVG) andererseits. Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgelegten Bestätigung vom 24. August 1993 ist zu entnehmen, daß ihr eine Hinterbliebenen- (Witwen-)pension zusteht. Gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG beträgt der Richtsatz hiefür unbeschadet einer Vervielfachung um den Anpassungsfaktor (§ 293 Abs. 2 ASVG) S 7.500,--. Die bescheidmäßig zuerkannte Ausgleichszulage stellt lediglich die Differenz zwischen diesem Richtsatz und den sonstigen Einkünften der Beschwerdeführerin dar.

Da die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegte Feststellung, der Beschwerdeführerin stünden lediglich Unterhaltsmittel von S 1.629,90 monatlich zur Verfügung, unter Beachtung der Denkgesetze aus dem Akteninhalt nicht ableitbar ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zuzusprechen war die Summe der angesprochenen Ansätze für Schriftsatz- und Bundesstempelaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190725.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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