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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1995, Zl. 4.321.912/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1995 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. August 1991 der am 24. Juni 1991 gestellte Asylantrag der Beschwerdeführerin - einer ukrainischen Staatsangehörigen, die am 15. Juni 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, daß die von ihr geltend gemachte angebliche nicht näher bezeichnete Diskriminierung ihres Ehemannes sowie ihre Befürchtung, daß ihre Tochter in der Ukraine nicht hätte studieren dürfen, in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant seien, da diese Umstände nicht die Person der Beschwerdeführerin selbst betreffen würden. Weiters seien die zur Stützung ihres Ansuchens geltend gemachten Spannungen zwischen Teilen der ukrainischen und nicht-ukrainischen Bevölkerung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen, da eine instabile politische Situation im Heimatland eines Asylwerbers noch nicht dessen Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 indizieren würde und die Beschwerdeführerin konkrete gegen sie gerichtete Maßnahmen, die über die Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben und die jedermann treffen können, hinausgehen, nicht dargelegt habe. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne nicht entnommen werden, daß diese tatsächlich Grund gehabt hätte, konkrete gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen zu befürchten, zumal auch tatsächlich keine solchen Maßnahmen gegen sie gesetzt worden seien. Ein Verlust des Arbeitsplatzes könne nur dann als asylrelevante Vefolgung betrachtet werden, wenn damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden wäre. Durch die Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zu rechnen gehabt, sei ihr nicht gelungen, eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlagen glaubhaft zu machen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die "schwierige Situation" ihres Ehegatten und dessen Angehörigen verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 26. Juni 1971 lediglich angegeben hat, sie habe miterlebt, daß ihr Ehegatte aufgrund seiner deutschen Abstammung diskriminiert worden sei; sie sei bestrebt gewesen, daß "unsere Familie zusammenbleibt" und sie habe befürchtet, daß ihre Tochter aufgrund ihrer Abstammung in der Ukraine nicht studieren werde können. Wenn die belangte Behörde vor dem Hintergrund des letztgenannten Vorbringens keine gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete asylrelevante Verfolgung erkannt hat, kann ihr unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zlen. 92/01/1123, 93/01/0006) und im Hinblick auf die Tatsache, daß die Tochter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise gerade das 13. Lebensjahr vollendet hatte, und somit die Befürchtung, diese werde in der Ukraine nicht studieren dürfen, nicht aktuell gewesen sein kann, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beschwerdeführerin hätte mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zu rechnen gehabt, so ist mit diesem Vorbringen - selbst wenn es zutreffen sollte - für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, war sie doch nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise in ihrem Beruf tätig und wäre selbst ein Verlust des Arbeitsplatzes nur dann von asylrechtlicher Relevanz, wenn mit diesem eine massive Bedrohung der Lebensgrundlagen einhergegangen wäre (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0460).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ging die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auch nicht davon aus, das Leben der Tochter der Beschwerdeführerin sei bedroht gewesen, sodaß sich ein Eingehen auf die Frage, ob dies für die Beschwerdeführerin asylrechtlich von Relevanz ist, erübrigt. Die belangte Behörde ging lediglich davon aus, daß Spannungen zwischen Teilen der ukrainischen und nicht-ukrainischen Bevölkerung nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren konkret gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen aus diesen Gründen nicht behauptet hat, kann diesbezüglich der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wiederholt vom Nachrichtendienst der ehemaligen Sowjetunion belästigt worden und man habe versucht, sie als Informantin zu gewinnen, ist festzuhalten, daß diese - erstmals in der Berufung der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnisse - wie sich aus den den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden und zur hg. Zl. 95/19/0069 vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, sich bereits vier Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin zugetragen haben. Damit fehlt diesen Vorkommnissen jedenfalls die asylrechlich relevante Aktualität (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1993, Zl. 93/01/1093).
Schließlich verstößt das - erstmals in der Beschwerde erstattete - Vorbringen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle ihrer "Rückschiebung" in die Ukraine der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obwaltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzugehen war.
Es ergibt sich daher zusammenfassend, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb der Beschwerde der Erfolg versagt werden mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190070.X00Im RIS seit
20.11.2000