TE Vfgh Beschluss 2022/12/14 G224/2022

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vglvergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vglvergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der §§260 Abs1 Z3, 353 Z2, 433 Abs2 und 435 Abs2 StPO wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie auf persönliche Freiheit (Art5 EMRK und BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit):

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Abgesehen davon, dass Art6 EMRK auf Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens grundsätzlich nicht anwendbar ist (vglvergleiche VfGH 13.6.2022, G184/2022 mit Hinweis auf EKMR 16.5.1995, Fall Oberschlick, Appl 19255/92; EGMR 11.7.2017 [GK], Fall Moreira Ferreira, Appl 19867/12, Rz 64 ff.; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] §24 Rz 27), bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass hinsichtlich der Prognoseentscheidung bei den mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen keine Wiederaufnahme stattfindet, zumal diese Maßnahmen nur so lange zu vollziehen sind, wie es ihr Zweck erfordert (§25 Abs1 StGB), und die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen ist, wenn die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§47 Abs2 StGB).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVmin Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G224.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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