TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/16 VGW-031/072/16985/2021

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Veröffentlicht am 16.02.2022
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Entscheidungsdatum

16.02.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §2 Abs1 Z13
StVO 1960 §8 Abs4
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.11.2021, GZ: MA67/…/2021, wegen Übertretung des § 8Paragraph 8, Abs. 4Absatz 4, Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45Paragraph 45, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 8Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 4Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:

„1.  Datum/Zeit:                    13.07.2021, 04:00 Uhr

     Ort:                             1020 Wien, Am Tabor 42

     Betroffenes Fahrzeug:        Kennzeichen: W-1 (A)

     Funktion:                       Lenker

     Sie haben eine Schutzinsel durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8Paragraph 8, Abs. 4Absatz 4, Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 8Paragraph 8, Abs. 4Absatz 4, StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

 

 

 

 

1.         € 78,00

18 Stunden

 

§ 99Paragraph 99, Abs. 3Absatz 3, lit. A StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 88,00“

Herr A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde angezeigt, weil er laut Anzeigeangaben am 13.7.2021 um 4 Uhr in Wien 2., Taborstraße 42, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 mit allen Rädern auf dem Gehsteig abgestellt hatte. Nachdem die Anonymverfügung nicht bezahlt wurde, erging eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, mit der ihm vorgeworfen wurde, er habe sein Fahrzeug zur Tatzeit mit allen Rädern auf dem Gehsteig abgestellt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch. Er führte darin aus, dass insofern keine Verwaltungsübertretung vorliege, als die von ihm als Parkplatz genutzte Fläche nicht als Gehweg gekennzeichnet gewesen sei. Der „Gehweg“ sei nicht für Fußgänger erschlossen (es führe kein Schutzweg oder anderer Weg dorthin), noch sei es einem Fußgänger erlaubt, den durch Verbotsschilder gekennzeichneten „Gehweg“ zu nutzen.

Der Beschwerdeführer legte Fotos des Abstellortes vor und brachte dazu vor, dass der Durchgang durch Verbotsschilder sowie durch Baustellengitter und Stromverteilerkasten auf beiden Seiten nicht möglich sei.

Durch die Abschrägung der Bordsteinkante werde die Möglichkeit angedeutet, auf dieser Fläche parken zu dürfen, da sich dort keine Einfahrt befinde. Andernfalls würde diese Einfahrt direkt auf den Gleiskörper der Straßenbahn führen, der nicht befahren werden dürfe bzw. auch nicht befahren werden könne, da sich dort ein Baustellengitter befinde.

Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde auch ein Foto der Gehsteigabschrägung an.

Weiters werde die Möglichkeit, die Fläche als Parkfläche zu nutzen, auch durch die Beschilderung unterstrichen. An der Seite des Schaltschrankes beginne ein Halte- und Parkverbot, das ausgeschildert sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass man hinter diesem Schild nicht parken dürfe, davor aber schon. Wenn man das Verständnis der Behörde zu Grunde lege, sei unverständlich, weshalb sich das Halte- und Parkverbotsschild vor dem Schaltschrank und nicht bei der Abschrägung befinde.

Der Beschwerdeführer habe durch das parallel zum Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug den Fußgängerverkehr nicht behindert.

In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wonach der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort durch das Abstellen des Fahrzeuges eine Schutzinsel benutzt haben soll.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut dem aktenkundigen Rückschein am 18.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 29.11.2021 Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

Der Beschwerdeführer übermittelte nochmals seinen Einspruch, ergänzt um die Bezeichnung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Erklärung, Beschwerde zu erheben, und den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde von der zuständigen Richterin ein Lokalaugenschein durchgeführt und es wurden die im Akt ersichtlichen Fotos angefertigt. Die Erkenntnisse aus dem Lokalaugenschein wurden den Parteien im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, in die angefertigten Fotos Akteneinsicht zu nehmen bzw. eine Stellungnahme zum Beweisergebnis abzugeben. Eine solche Stellungnahme erfolgte nicht.

Der Ortsaugenschein ergab Folgendes:

Bei der fraglichen Verkehrsfläche in Wien 2, Am Tabor 42, auf der das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 laut Anzeige am 13.7.2021 um 4 Uhr abgestellt war, handelt es sich um einen zwischen der Fahrbahn und dem Rasengleis liegenden asphaltierten Streifen, der von einem Stützpfeiler der Bahnüberführung stadtauswärts führt und an einer Erweiterung des Rasengleises endet. Dieser Streifen weist ein höheres Niveau auf als die Fahrbahn und ist zu dieser teilweise durch einen Randstein abgegrenzt.

Im ersten Viertel dieses Streifens (vom Stützpfeiler aus gesehen) befindet sich zur Fahrbahn eine Gehsteigabschrägung, im zweiten Viertel befindet sich zur Fahrbahn ein Randstein. In etwa auf der halben Länge des Streifens steht ein Strombock quer über fast die gesamte Breite des Streifens. Die dahinter stadtauswärts liegende Hälfte des Streifens weist ebenfalls eine Gehsteigabschrägung zur Fahrbahn auf.

Auf dieser Hälfte stand zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines unmittelbar hinter dem Strombock ein transportables Verkehrszeichen „Halten verboten“ mit einer Zusatztafel „gilt ab 1.1.21 – 30.9.22“ und einer Zusatztafel „Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen und Fahrzeugen der Firma Z.(…)“, „Anfang“. Vor dem Ende des Streifens befand sich das entsprechende Verkehrsschild „Halten verboten“, „Ende“. Diese Verkehrszeichen bezogen sich offensichtlich auf den Streifen selbst und nicht auf die danebenliegende Fahrbahn, da diese einspurig ist und das Abstellen eines Fahrzeuges (insbesondere eines Lastfahrzeuges) am Fahrbahnrand aufgrund deren geringer Breite ohne massive Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht möglich ist.

Ein Überqueren des Streifens durch Fußgänger von der Fahrbahn zur dahinterliegenden Verkehrsfläche (Rasengleis, dahinter eine Baustelle) war aufgrund jeweils eines Bauzaunes zwischen Streifen und Rasengleis bzw. zwischen Rasengleis und Baustelle nicht möglich.

Die vorgefundene Situation entsprach somit im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch bzw. in seiner Beschwerde geschilderten Situation.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10, StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.

Gemäß § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 13Ziffer 13, StVO ist eine Schutzinsel ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil.

Gemäß § 8Paragraph 8, Abs. 4Absatz 4, StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff „Gehsteig“ ausgesprochen, dass die Begriffsbestimmung des § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10, StVO mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen lässt, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung ergibt.

Die Formulierung in § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 13Ziffer 13, StVO, wonach eine Schutzinsel ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil ist, lässt den Schluss zu, dass auch das Vorliegen einer Schutzinsel anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff „Schutzinsel“ ausgesprochen, dass für die Qualifikation einer baulichen Einrichtung als Schutzinsel im Sinne des § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 13Ziffer 13, StVO 1960 nicht erforderlich ist, dass sie rundum von den Fahrbahnen nur eines einzigen Straßenzuges umgeben ist. Weiters ist auch eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des § 2Paragraph 2, Abs 1Absatz eins, Z 13Ziffer 13, StVO 1960 zu werten.

Die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche weist ein höheres Niveau auf, als die danebenliegende Fahrbahn und ist an der einen Längsseite durch einen Randstein bzw. eine Abschrägung zur Fahrbahn abgegrenzt. An der anderen Längsseite befindet sich ein Rasengleis, das jedoch derzeit nicht betreten oder überquert werden kann, weil es durch einen Bauzaun von der Verkehrsfläche getrennt ist. Dass es sich um eine Verkehrsfläche handelt, die für Fußgänger bestimmt ist, erscheint aufgrund deren Lage zwischen einem Steher der Bahnbrücke und dem vorgezogenen Rasengleis und der derzeitigen Unmöglichkeit, diese Verkehrsfläche querend auf eine andere, hinter dem Rasengleis gelegene Verkehrsfläche für Fußgänger zu gelangen, fraglich.

Weiters muss berücksichtigt werden, dass die Verkehrsfläche größtenteils durch eine Abschrägung gegenüber der Fahrbahn abgegrenzt ist. Nachdem keine Einfahrt in ein Grundstück vorliegt, spricht diese Ausgestaltung dafür, dass das Befahren dieser Verkehrsfläche mit Fahrzeugen und damit auch das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche zulässig ist.

Dafür spricht auch, dass sich (nur) auf der Verkehrsfläche, soweit sie hinter dem o.a. Strombock liegt, ein transportables Verkehrszeichen „Halten verboten“ mit einer Zusatztafel „gilt ab 1.1.21 – 30.9.22“ und einer Zusatztafel „Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen und Fahrzeugen der Firma Z.(…)“, „Anfang“ und vor dem Ende des Streifens das entsprechende Verkehrsschild „Halten verboten“, „Ende“ befinden. Dies setzt voraus, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf der Verkehrsfläche grundsätzlich zulässig ist, ansonsten die Verordnung eines Halteverbotes sinnlos wäre. Weiters geht der Verordnungsgeber offenbar davon aus, dass das Abstellen von Lastfahrzeugen und Fahrzeugen der Firma Z. für Ladetätigkeiten dort durchaus zulässig ist.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass es sich unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausgestaltung der Verkehrsfläche nicht um eine Schutzinsel bzw. eine dieser gleichzuhaltenden Verkehrsinsel handelt, sondern um eine Verkehrsfläche, auf der das Abstellen von Fahrzeugen zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 44Paragraph 44, Abs. 2Absatz 2, VwGVG entfallen, da der Beschwerde bereits aufgrund der Aktenlage Folge zu geben war.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 8Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, da er mit seiner Beschwerde obsiegt hat.

Da nur eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich keine Geldstrafe verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 4Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Schutzinsel; Gehsteig; Abgrenzung zur Fahrbahn; Verkehrsfläche; Abstellen von Fahrzeugen; Halteverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.072.16985.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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