TE Vfgh Beschluss 2022/11/29 V135/2022

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Veröffentlicht am 29.11.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vglvergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vglvergleiche VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung), BGBl II 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, 312 aus 2021,, soweit damit eine monatliche Meldepflicht für Erstankäufer mit einem Aufkaufsvolumen von mindestens 5 000 Tonnen Getreide aus bestimmten Erzeugnissen aus biologischer Produktion im abgeschlossenen Getreidewirtschaftsjahr festgelegt wird.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur sachlichen Rechtfertigung von Preis-Meldepflichten vglvergleiche zB VfSlg 19.033/2010; 19.721/2012) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Agrarmarkttransparenzverordnung wurde in Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 erlassen, um ausreichende Informationen für eine umfassende und aussagekräftige Marktbeurteilung auf EU-Ebene und nationaler Ebene zu erhalten, um auf Grund dieser Daten gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, wie beispielsweise Eingriffe in das Marktgeschehen durch Ergreifen von Interventionsmaßnahmen oder zur Sicherung der Lebensmittelversorgung, setzen zu können. Die Preis-Meldepflicht stellt dabei ein adäquates und sachlich gerechtfertigtes Mittel dar. Konkret bestand entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben die Notwendigkeit der Implementierung einer monatlichen Meldung für die in Anhang II Z1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 genannten Erzeugnisse aus biologischer Produktion. Auch wenn einzelne Erzeugnisse aus biologischer Produktion in den Kursblättern der Börsen in Wien und Wels aufgelistet sind, entsprechen diese nicht dem Meldeumfang gemäß Anhang II Z1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185. Der Verordnungsgeber hat die ihm gemäß §23 MOG 2007 eingeräumte Ermächtigung dabei nicht überschritten.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVmin Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V135.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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