TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/15 95/21/0011

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §79;
FrG 1993 §79 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in der Türkei, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. April 1994, Zl. St 257-3/93, betreffend Kosten der Abschiebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurden die mit der Durchsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers entstandenen Kosten (Flugticket Wien-Istanbul) mit S 2.280,-- dem Beschwerdeführer vorgeschrieben (Spruchpunkt I) und dieser Betrag von dem im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln einbehalten (Spruchpunkt II).

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer mit dem ihm am 16. April 1993 rechtswirksam zugestellten Bescheid ausgewiesen worden sei. Ungeachtet der Rechtskraft dieses Bescheides habe er sich weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten. Zur Sicherung der Abschiebung habe die Bundespolizeidirektion Linz die Schubhaft am 1. Dezember 1993 angeordnet; am 3. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführer vom Flughafen Wien-Schwechat nach Istanbul abgeschoben worden. Die Kosten für das Flugticket beliefen sich auf S 2.280,--. Dieser Geldbetrag sei von den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Mitteln einbehalten worden. Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1993 habe der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erklärt, weil der Beschwerdeführer bei seiner Gattin wohnhaft gewesen sei und für eine Abschiebung greifbar gewesen wäre.

Von einer Uneinbringlichkeit der Kosten könne insofern nicht gesprochen werden, als diese aus dem im Besitze des Beschwerdeführers befindlichen Geldbetrag einbehalten werden konnten.

Die Gattin des Beschwerdeführers erhalte ein tägliches Karenzgeld von S 309,--, dazu Kinderbeihilfe in der Höhe von S 3.400,-- für die beiden minderjährigen Kinder und zusätzlich S 1.500,-- an "Alimentenvorschuß". Bei den monatlichen Transferzahlungen von S 14.170,-- sei der notwendige Unterhalt der Familie des Beschwerdeführers nicht gefährdet. Im übrigen könne der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung auch aus der Türkei nachkommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die "unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der unabhängige Verwaltungssenat die Schubhaft als rechtswidrig erklärt habe und daher nicht einzusehen sei, daß dem Betroffenen auch irgendwelche Reisekosten auferlegt werden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 79 Abs. 1 FrG von Fremden sowohl die Kosten, die der Behörde bei der Durchsetzung der Ausweisung entstehen, als auch die Kosten der Vollziehung der Schubhaft zu ersetzen sind. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat aber auf die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der Ausweisung keinerlei Einfluß ausgeübt, weil die Zulässigkeit der Abschiebung hier nicht Gegenstand der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates war. Die Vorschreibung dieser Kosten - die der Höhe nach nicht bestritten werden - erfolgte daher auch unter sinngemäßer Anwendung des § 79 AVG zu Recht. Nach dieser Bestimmung sind die Kosten nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet werden. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung benötigt (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Rz. 676). Davon zu unterscheiden ist der gemäß § 2 Abs. 2 VVG angesprochene notdürftige Unterhalt (vgl. hiezu Walter-Mayer, aaO, Rz. 1002).

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er hinsichtlich der Gefährdung des notwendigen Unterhaltes auf sein Schreiben vom 23. Februar 1994 hinweise; daraus ergebe sich, daß aufgrund eines für seine Gattin monatlich zur Verfügung stehenden Betrages von rund S 4.600,-- die Gefährdung gegeben sei.

Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von S 4.600,-- steht mit den - im übrigen nicht bekämpften - Feststellungen über die monatliche Transferzahlung an die Gattin des Beschwerdeführers in Widerspruch. Ausgehend von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten monatlichen Betrag von S 14.170,--, der der Gattin des Beschwerdeführers und ihren zwei Kindern zur Verfügung steht, erfolgte die Vorschreibung der Kosten und deren Einbehalt zu Recht. Dieser der Gattin des Beschwerdeführers zur Deckung ihres Unterhaltes und des ihrer Kinder zur Gänze zur Verfügung stehende Betrag ist sowohl höhe als der unpfändbare Freibetrag des § 291a Abs. 1-4 EO als auch höher als die Summe der Beträge nach dem Ausgelichszulagenrichtsatz des § 293 Abs. 1 ASVG, sodaß der notwendige Unterhalt im Sinn einer bescheidenen Lebensführung nicht beeinträchtigt wurde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210011.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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