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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs3Rechtssatz
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen.Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach Paragraph 111, Absatz 3, BAO den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130023.L05Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023