RS Vwgh 2022/12/15 Ra 2022/13/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21 Handelsrecht und Wertpapierrecht
21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
27 Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
57/01 Versicherungsaufsicht
95/06 Ziviltechniker

Norm

BAO §81
BAO §81 Abs1
GesbR-ReformG 2015
HaRÄG 2005
UGB §105
UGB §161
VwRallg
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum HaRÄG 2005 (BGBl. I Nr. 120/2005, 1058 BlgNR 22. GP 14 f) sowie zum GesbR-ReformG 2015 (BGBl. I Nr. 83/2014, 270 BlgNR 25. GP 1 ff) kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber des Unternehmensrechts und des Zivilrechts davon ausgeht, dass auch eingetragenen Personengesellschaften (wie der Kommanditgesellschaft) die Eigenschaft der "Rechtspersönlichkeit" zukommt. In den Erläuterungen wird aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass keine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft erfolgt. Es wird die gesamthandschaftliche Verbundenheit der Gesellschafter betont und dazu auf die steuerrechtliche Beurteilung als Mitunternehmerschaft verwiesen. Schon deswegen kann davon ausgegangen werden, dass insoweit an der steuerrechtlichen Behandlung der offenen Gesellschaften (gegenüber den bisherigen offenen Handelsgesellschaften idF vor dem HaRÄG 2005) und dem zugehörigen Verfahrensrecht keine Änderung vorgenommen werden sollte. Es entspricht auch der einhelligen Literatur, dass insbesondere die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft als Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO zu beurteilen sind (vgl. z.B. Ritz/Koran, BAO7, § 81 Tz 1; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 81, 237; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 81 BAO Tz 1; Ellinger u.a., BAO³, § 81 Anm 1). Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, von der ständigen - wenngleich lediglich impliziten - Rechtsprechung abzugehen, wonach eingetragene Personengesellschaften als Personenvereinigung "ohne eigene Rechtspersönlichkeit" iSd § 81 BAO zu beurteilen sind (vgl. z.B. VwGH 31.3.2017, Ra 2015/13/0041; 3.9.2019, Ra 2019/15/0072; 12.6.2020, Ra 2019/15/0131; 22.9.2021, Ra 2020/15/0091; vgl. weiters VwGH 3.3.1987, 86/14/0128, mit Hinweis auf fehlende Rechtspersönlichkeit von Personengesellschaften; sowie VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001).Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum HaRÄG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, 1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14 f) sowie zum GesbR-ReformG 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, 270 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1 ff) kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber des Unternehmensrechts und des Zivilrechts davon ausgeht, dass auch eingetragenen Personengesellschaften (wie der Kommanditgesellschaft) die Eigenschaft der "Rechtspersönlichkeit" zukommt. In den Erläuterungen wird aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass keine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft erfolgt. Es wird die gesamthandschaftliche Verbundenheit der Gesellschafter betont und dazu auf die steuerrechtliche Beurteilung als Mitunternehmerschaft verwiesen. Schon deswegen kann davon ausgegangen werden, dass insoweit an der steuerrechtlichen Behandlung der offenen Gesellschaften (gegenüber den bisherigen offenen Handelsgesellschaften in der Fassung vor dem HaRÄG 2005) und dem zugehörigen Verfahrensrecht keine Änderung vorgenommen werden sollte. Es entspricht auch der einhelligen Literatur, dass insbesondere die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft als Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 81, Absatz eins, BAO zu beurteilen sind vergleiche z.B. Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 81, Tz 1; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, Paragraph 81, 237,; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, Paragraph 81, BAO Tz 1; Ellinger u.a., BAO³, Paragraph 81, Anmerkung 1). Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, von der ständigen - wenngleich lediglich impliziten - Rechtsprechung abzugehen, wonach eingetragene Personengesellschaften als Personenvereinigung "ohne eigene Rechtspersönlichkeit" iSd Paragraph 81, BAO zu beurteilen sind vergleiche z.B. VwGH 31.3.2017, Ra 2015/13/0041; 3.9.2019, Ra 2019/15/0072; 12.6.2020, Ra 2019/15/0131; 22.9.2021, Ra 2020/15/0091; vergleiche weiters VwGH 3.3.1987, 86/14/0128, mit Hinweis auf fehlende Rechtspersönlichkeit von Personengesellschaften; sowie VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130023.L01

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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