RS Vwgh 2022/12/19 Ra 2022/03/0251

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Stmk 1986 §50 Abs8
SchwarzwildV Stmk 2012 §2 Abs4
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Anhaltspunkte dafür, dass § 50Paragraph 50, Abs. 8Absatz 8, dritter Satz Stmk JagdG 1986 einerseits und § 2Paragraph 2, Abs. 4Absatz 4, Stmk SchwarzwildV 2012 anderseits einander im Sinne einer Scheinkonkurrenz ausschlössen, bestehen keine: Weder erfasst die Bestrafung wegen nur eines der Delikte den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens, noch ist die Verwirklichung eines der Straftatbestände "geradezu typischerweise" mit jener des anderen verbunden oder enthält einer der Deliktstypen bereits sämtliche Merkmale des anderen und noch ein oder mehrere weitere Merkmale (vgl.vergleiche zu den Fällen der Scheinkonkurrenz VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298, und 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030251.L02

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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