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L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
AVG §52Rechtssatz
Erfolgt keine weitere Konkretisierung der Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (vgl. zur Rechtslage in Tirol etwa § 46a Abs. 13 Tir JagdG 2004 und § 10 Tir JagdGDV 06te 2015), so hat im Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen zur Beurteilung, ob und wann "Rotwildsicherheit" vorliegt, durch die Behörde bzw. das VwG (regelmäßig auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu erfolgen (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2022/03/0018, Rn 35; zur Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Rotwildsicherheit nach § 50 Abs. 7 Stmk JagdG 1986 vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, Rn 19).Erfolgt keine weitere Konkretisierung der Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber vergleiche zur Rechtslage in Tirol etwa Paragraph 46 a, Absatz 13, Tir JagdG 2004 und Paragraph 10, Tir JagdGDV 06te 2015), so hat im Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen zur Beurteilung, ob und wann "Rotwildsicherheit" vorliegt, durch die Behörde bzw. das VwG (regelmäßig auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu erfolgen vergleiche VwGH 23.6.2022, Ra 2022/03/0018, Rn 35; zur Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Rotwildsicherheit nach Paragraph 50, Absatz 7, Stmk JagdG 1986 vergleiche etwa VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, Rn 19).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L08Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023