RS Vwgh 2022/12/19 Ra 2021/03/0146

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Stmk 1986 §50
JagdG Stmk 1986 §50 Abs5
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 50Paragraph 50, Abs. 5Absatz 5, erster Satz Stmk JagdG 1986 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (hier die Hintanhaltung von Wildschäden), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl.vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, Rn 52 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L05

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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