TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/15 95/11/0174

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §40 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs3 idF 1994/187;
ZDGNov 1994;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/11/0093 E 6. August 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1994, Zl. 195.933/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 21. April 1994 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG, BGBl. Nr. 187/1994, Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2360/94-8, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, daß er am 12. Jänner 1993 gemäß § 40 des Wehrgesetzes vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen und vorübergehend als dienstunfähig beurteilt worden sei. Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 sei ihm mitgeteilt worden, daß er mit einer neuerlichen Stellung ab April 1994 zu rechnen habe. Diese neuerliche Stellung habe am 6. und 7. April 1994 stattgefunden und er sei von der Stellungskommission des Militärkommandos Wien für tauglich erklärt worden. Am 21. April 1994 habe er seine Zivildiensterklärung abgegeben, wobei er von der Stellungskommission am 7. April 1994 nicht dahin informiert worden sei, daß er gemäß § 76a ZDG nur bis 11. April 1994 Zeit habe, seine Zivildiensterklärung abzugeben. Indem die Behörde die Bestimmung des § 76a Abs. 3 des Zivildienstgesetzes nicht angewendet habe, wonach Wehrpflichtige, die während des "in Abs. 2 leg. cit." (offensichtlich zu ergänzen: genannten Zeitraumes), nämlich zwischen 11. März und 12. April 1994, vorübergehend untauglich waren, innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden worden seien, eine Zivildiensterklärung abgeben können, sei der belangten Behörde ein grober Verfahrensfehler unterlaufen, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Stellung vom 7. April 1994 nicht seine erstmalige Stellung gewesen sei, sondern, daß es sich bei dieser Stellung um eine "neuerliche Stellung" gehandelt habe. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer bereits am 16. Juli 1989 für tauglich erklärt wurde und er - wie er selbst zugesteht - bis 12. Jänner 1993 Grundwehrdienst geleistet hat.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) nur für jene Wehrpflichtige gilt, die ERSTMALS tauglich zum Wehrdienst befunden wurden. Keinesfalls hat aber das - wiederum auf "tauglich" lautende - Ergebnis einer neuerlichen Stellung den Lauf der Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 ZDG ausgelöst (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/11/0241). Für den Beschwerdeführer galt daher ausschließlich die in § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG geregelte, durch die Kundmachung der ZDG-Novelle 1994 ausgelöste Frist, welche er unbestritten versäumt hat.

Gemäß § 76a Abs. 3 ZDG können Wehrpflichtige, die während des in Abs. 2 genannten Zeitraumes (somit innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1994 - es war dies der 10. März 1994 - folgenden Tag) vorübergehend untauglich waren, innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden, eine Zivildiensterklärung abgeben.

Im Umstand, daß die belangte Behörde diese Bestimmung auf den Beschwerdeführer nicht angewendet hat, kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, zumal sich der Beschwerdeführer selbst nicht auf eine vorübergehende Untauglichkeit (§ 23 Abs. 2 des Wehrgesetzes) zu berufen vermag. Daß gemäß § 40 des Wehrgesetzes seine vorübergehende Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, ist dem nicht gleichzuhalten, weil (auch) eine auf dem Grund der Dienstunfähigkeit beruhende vorzeitige Entlassung nicht die vorübergehende Untauglichkeit des Betreffenden bewirkt; dazu bedürfte es eines auf "Vorübergehend untauglich" lautenden Beschlusses der Stellungskommission. Die "Tauglichkeit" des Beschwerdeführers blieb somit erhalten.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110174.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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