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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69Rechtssatz
Der Einschreiter erstattete kein Vorbringen, das das Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Einschreiter seinen Antrag auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 69 AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ("neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen"), ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG "in der Sache selbst" entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Ein dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG entsprechender Tatbestand ist in den § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).Der Einschreiter erstattete kein Vorbringen, das das Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Einschreiter seinen Antrag auf die Wiederaufnahmetatbestände des Paragraph 69, AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ("neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen"), ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG "in der Sache selbst" entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb Paragraph 69, AVG nicht anwendbar ist. Ein dem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entsprechender Tatbestand ist in den Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten vergleiche VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190128.L05Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023