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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Eingabe des D K, p.A. 2020 Sonnberg, Schloßallee 1, Justizanstalt Sonnberg, zu dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. September 2022, Ra 2022/19/0128-13, erledigten Verfahren betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem - in der Eingabe enthaltenen - Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben. Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 6. September 2022, Ra 2022/19/0128-13, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision des nunmehrigen Einschreiters gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2022, I416 2236404-1/49E, zurückgewiesen.
2 Mit der vorliegenden Eingabe bringt der Einschreiter unter Vorlage eines (neu) hervorgekommenen Beweismittels hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit zum Ausdruck, dass sich der Verwaltungsgerichtshof des Falles „nochmal annehmen“ und „das derzeitige Urteil widerrufen“ solle, weil Verfahrensfehler vorliegen würden. Überdies wird die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt „oder was sonst in so einem speziellen Fall möglich bzw. nötig ist“.
3 Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mwN).Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mwN).
4 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war vergleiche , etwa VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).
5 Mit der Eingabe des Einschreiters wird kein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Einschreiter seinen Antrag - soweit ersichtlich - auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 69 AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG („neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen“), ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG „in der Sache selbst“ entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Ein dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG entsprechender Tatbestand ist in den § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. erneut VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).Mit der Eingabe des Einschreiters wird kein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Einschreiter seinen Antrag - soweit ersichtlich - auf die Wiederaufnahmetatbestände des Paragraph 69, AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG („neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen“), ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG „in der Sache selbst“ entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb Paragraph 69, AVG nicht anwendbar ist. Ein dem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entsprechender Tatbestand ist in den Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten vergleiche , erneut VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).
6 Soweit die Eingabe des Einschreiters als ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2022, Ra 2022/19/0128-13, gewertet werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht einräumen.
7 Vor diesem Hintergrund war dem in der Eingabe enthaltenen Antrag auf Wiederaufnahme ohne weiteres Verfahren - insbesondere unter Abstandnahme eines weiteren Verbesserungsverfahrens - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben und das mit Eingabe erhobene Rechtsmittel gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0052, mwN).Vor diesem Hintergrund war dem in der Eingabe enthaltenen Antrag auf Wiederaufnahme ohne weiteres Verfahren - insbesondere unter Abstandnahme eines weiteren Verbesserungsverfahrens - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben und das mit Eingabe erhobene Rechtsmittel gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0052, mwN).
Wien, am 21. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190128.L02Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023