TE Vwgh Beschluss 2022/12/21 Ra 2022/19/0128

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
AVG §69 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs4
VwGG §45
VwGG §45 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Eingabe des D K, p.A. 2020 Sonnberg, Schloßallee 1, Justizanstalt Sonnberg, zu dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. September 2022, Ra 2022/19/0128-13, erledigten Verfahren betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem - in der Eingabe enthaltenen - Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 6. September 2022, Ra 2022/19/0128-13, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision des nunmehrigen Einschreiters gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2022, I416 2236404-1/49E, zurückgewiesen.

2        Mit der vorliegenden Eingabe bringt der Einschreiter unter Vorlage eines (neu) hervorgekommenen Beweismittels hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit zum Ausdruck, dass sich der Verwaltungsgerichtshof des Falles „nochmal annehmen“ und „das derzeitige Urteil widerrufen“ solle, weil Verfahrensfehler vorliegen würden. Überdies wird die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt „oder was sonst in so einem speziellen Fall möglich bzw. nötig ist“.

3        Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45Paragraph 45, VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl.vergleiche etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mwN).

4        Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45Paragraph 45, Abs. 1Absatz eins, VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45Paragraph 45, Abs. 2Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24Paragraph 24, Abs. 2Absatz 2, VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl.vergleiche etwa VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).

5        Mit der Eingabe des Einschreiters wird kein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der in § 45Paragraph 45, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Einschreiter seinen Antrag - soweit ersichtlich - auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 69Paragraph 69, AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des § 69Paragraph 69, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, AVG („neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen“), ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß § 42Paragraph 42, Abs. 4Absatz 4, VwGG „in der Sache selbst“ entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb § 69Paragraph 69, AVG nicht anwendbar ist. Ein dem § 69Paragraph 69, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, AVG entsprechender Tatbestand ist in den § 45Paragraph 45, Abs. 1Absatz eins, VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl.vergleiche erneut VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).

6        Soweit die Eingabe des Einschreiters als ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2022, Ra 2022/19/0128-13, gewertet werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht einräumen.

7        Vor diesem Hintergrund war dem in der Eingabe enthaltenen Antrag auf Wiederaufnahme ohne weiteres Verfahren - insbesondere unter Abstandnahme eines weiteren Verbesserungsverfahrens - in einem gemäß § 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, lit. aLitera a, und d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben und das mit Eingabe erhobene Rechtsmittel gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl.vergleiche etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0052, mwN).

Wien, am 21. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190128.L02

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten