TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/22 LVwG-S-3107/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2022
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Entscheidungsdatum

22.12.2022

Norm

PolStG NÖ 1975 §1 litb
KFG 1967 §134 Abs1
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 14.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.10.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 1Absatz eins und Abs. 2Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bezogen auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von jeweils 10,-- Euro, bezogen auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses von 14,-- Euro, bezogen auf den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses von 40,-- Euro und bezogen auf den Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses von 20,-- Euro, somit insgesamt in der Höhe von 94,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25aParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 6Absatz 6, VwGVG iVmin Verbindung mit § 54bParagraph 54 b, Abs. 1Absatz eins, VStG die Strafbeträge von insgesamt 470,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 60,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 94,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 624,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.10.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Lenker des Personenkraftwagens Opel Astra mit dem behördlichen Kennzeichen ***

1.   am 10.09.2022 um 08:19 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Gemeindestraße *** in Fahrtrichtung dem Kreuzungsbereich zur *** als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97Paragraph 97, Abs. 5Absatz 5, StVO festgestellt worden und habe er die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei;

2.   am 10.09.2022 um 08:20 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Gemeindestraße *** in Fahrtrichtung dem Kreuzungsbereich zur ***, bis auf Höhe *** sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass beim PKW die Kennzeichenleuchte nicht funktioniert habe;

3.   am 10.09.2022 um 08:20 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Gemeindestraße *** in Fahrtrichtung dem Kreuzungsbereich zur ***, bis auf Höhe *** sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass an dem von ihm verwendete Kraftfahrzeug entgegen § 9Paragraph 9, Abs. 3Absatz 3, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) idgF gleichzeitig mehrere Begutachtungsplaketten nebeneinander oder aufeinander angebracht gewesen wären, obwohl dies unzulässig sei; eine Plakette sei mit aktueller Begutachtungsplakette überklebt worden (2 Stück übereinander);

4.   am 10.09.2022 um 08:20 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Gemeindestraße *** in Fahrtrichtung dem Kreuzungsbereich zur ***, bis auf Höhe *** sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen wäre, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern würden. Es sei festgestellt worden, dass im Laderaum des PKW (Kofferraum + hinterer Fahrgastraum durch umgeklappte Sitze) zwei Boxen - eine mit Zeitungen, eine mit diversen Gegenständen - ungesichert transportiert worden seien. Auf Grund des ungesicherten Transportes der Gegenstände, sowie dem Umstand, dass die Rücksitze umgeklappt gewesen wären, stelle die Beförderung der ungesicherten Ladung bei einem starken Bremsmanöver oder einem Verkehrsunfall eine Gefährdung für den Lenker bzw. mögliche weitere Insassen dar;

5.   am 10.09.2022 um 08:23 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Gemeindestraße *** in Fahrtrichtung dem Kreuzungsbereich zur ***, bis auf Höhe *** durch Beschimpfen des Beamten den öffentlichen Anstand verletzt habe. Er habe nach dem Satz: „Des sog da eh dann i!“ den Zusatz „du Sautrottl“ bewusst gegen den Beamten geäußert.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. des § 106Paragraph 106, Abs. 2Absatz 2, iVmin Verbindung mit § 134Paragraph 134, Abs. 1Absatz eins, KFG, zu Spruchpunkt 2. des § 14Paragraph 14, Abs. 6Absatz 6,, § 102Paragraph 102, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit § 134Paragraph 134, Abs. 1Absatz eins, KFG, zu Spruchpunkt 3. des § 9Paragraph 9, Abs. 3Absatz 3, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung iVmin Verbindung mit § 36Paragraph 36, lit. eLitera e,, § 102Paragraph 102, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit § 134Paragraph 134, Abs. 1Absatz eins, KFG, zu Spruchpunkt 4. des § 101Paragraph 101, Abs. 1Absatz eins, lit. eLitera e,, § 102Paragraph 102, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit § 134Paragraph 134, Abs. 1Absatz eins, KFG und zu Spruchpunkt 5. des §Paragraph § 1Paragraph eins, lit. bLitera b, NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden), zu Spruchpunkt 2. von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden), zu Spruchpunkt 3. des von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden), zu Spruchpunkt 4. von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 5. von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64Paragraph 64, Abs. 2Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Gesamthöhe von 60,-- vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10.09.2022, gestützt auf die dienstliche Wahrnehmung von zwei Polizeibeamten gründe.

§ 106Paragraph 106, Abs. 2Absatz 2, KFG habe nicht nur als Ziel den Selbstschutz, sondern überdies auch den Schutz Dritter sowie die – im öffentlichen Interesse liegende – Verringerung der Folgekosten von Verkehrsunfällen mit Todes- oder Verletzungsfolgen und diene diese Bestimmung somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit des Lenkers und der in den Kraftfahrzeugen mitfahrenden Personen sowie die Bewahrung vor sonstigen Nachteilen, wie z.B. den Schutz der durch die (unfallbedingte) Tötung oder Verletzung eines Menschen mittelbar Betroffenen. Nicht in jedem Fall des "In-Bewegung-Setzens" eines Kfz sei die Annahme des Ausnahmetatbestandes des Art III Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, der 3. KFG-Nov ausgeschlossen.

Allerdings falle jedenfalls das Vorwärtsfahren auf einer Strecke von 50 m nicht unter den Begriff der "ganz geringen Gefahr“.

Auch beim Delikt nach § 102Paragraph 102, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit § 14Paragraph 14, Abs. 6Absatz 6, KFG seien die Folgen nicht von vornherein als unbedeutend anzusehen, zumal eine gegebenenfalls notwendige Identifizierung eines - fahrenden - Fahrzeuges und damit dessen Lenker durch ein mangelhaft beleuchtetes Kennzeichen verhindert werde.

Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betreffe, handle es sich bei der im Spruchpunkt 3. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Als geprüfter Fahrzeuglenker müsste der Beschwerdeführer in Kenntnis der Bestimmung des KFG sein und habe er sich dennoch entschieden, die gültige Plakette nicht ordnungsgemäß anzubringen. Er habe die aktuelle Begutachtungsplakette über die vorhergehende geklebt.

Der Begriff „Ladung“ schließe in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101Paragraph 101, Abs. 1Absatz eins, lit. eLitera e, KFG sei folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden. Ein Lenker müsse beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch mit einer Voll(Not)bremsung rechnen. Der OGH zähle in seiner verkehrsrechtlichen Judikatur jedenfalls neben einem kontrollierten Auslenken eine Vollbremsung zu einer „normalen“ Abwehrreaktion, die von einem Fahrzeuglenker verlangt werden könne. Im Hinblick auf § 9Paragraph 9, EKHG 1959 bedeute eine Vollbremsung ohne Hinzutreten besonderer Gefahrenmomente (Schleudern, instabiles Fahrverhalten) keine außergewöhnliche, sondern nur eine gewöhnliche Betriebsgefahr, wobei zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch das Herunterfallen der Ladung zähle. Die Ladung müsse so gesichert sein, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichem Ausweichen nicht verrutschen könne. Bei der gegenständlichen Fahrt seien die Rücksitze umgeklappt gewesen und sei die Ladung (zwei Boxen - eine mit Zeitungen, eine mit diversen Gegenständen und anderen Gegenständen) dadurch ungesichert transportiert worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1Paragraph eins, lit. bLitera b, des NÖ Polizeistrafgesetzes durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang stehe und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstelle, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entspreche, sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen würden nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen und seien daher für die Entscheidungsfindung irrelevant. Die zahlreichen Hinweise auf andere Straftaten würden auch keinen Schuldausschließungsgrund für die konkret zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen darstellen.

Konkrete entlastende Beweismittel oder Umstände, die zur Klärung des angezeigten Sachverhaltes bzw. zur gänzlichen Entlastung dienen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sei dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis nach § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde schließlich von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erwogen, dass erschwerend das Vorliegen von Verwaltungsvorstrafen gewertet und mildernd kein Umstand gewertet worden sei. Dadurch, dass die Behörde die Strafe am untersten Ende des möglichen Strafrahmens angesetzt habe, habe auf die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers verzichtet werden können. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht per E-Mail vom 29.11.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Vorauszuschicken ist, daß sich die Hochverräter B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L wegen vorsätzlichem Entzug gesetzlicher Richter der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben.

Fortgesetzt vorsätzlich wird die Judikatur und somit die Verfassung der Republik Österreich zu Art. 18Artikel 18, Abs.1Absatz , B-VG durch die offensichtlich angemaßte und erschlichene Landesverwaltungsbeamtin M missachtet.

Weiterhin übt diese gesetz- und verfassungswidrig Zwang und Gewalt gegen den Staat aus um die Verfassung und die festgelegte Staatsform zu ändern. Der Straftatbestand des Hochverrats gegen den Staat wird somit fortgeführt (nach GZ: *** und ***).

Weiterhin sind die Voraussetzungen zur Ausübung eines Beamtendienstverhältnisses nicht gegeben. Die Suspendierung hat UNVERZÜGLICH zu erfolgen.

Weiterhin wird missachtet, daß ich zu Punkt 1 als Zeitungszusteller (Hauszustellung) zumindest für die Dauer der Zustellung NICHT der Gurtpflicht unterliege.

Weiterhin wird zu Punkt 2 missachtet, daß eine Kennzeichenbeleuchtung dem

Selbstbelastungsverbot der europäischen Union widerspricht.

Weiterhin wird zu Punkt 3 missachtet, daß ich als Privatperson NICHT der Prüf- und

Begutachtungsstellenverordnung unterliege. Ich habe die Begutachtungsplakette von der Versicherung mit Anmeldung erhalten und diese selbst aufgeklebt. Fortgesetzt wurde falsche Anzeige erstattet und auch nach meinem Einspruch wird das Gesetz weiter missachtet. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs wird somit fortgeführt.

Weiterhin wir die Judikatur zu Punkt 4 und § 101Paragraph 101, KFG missachtet. Teile IN meinem Fzg. widersprechen der Judikatur. Womit die Anzeige erneut gesetzwidrig erfolgte. Das Land hat sämtliche zu diesem Gesetz gesetzwidrig erlassenen Strafen den Geschädigten innerhalb von 14 Tagen zu ersetzen.

§ 101.Paragraph 101, Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind,...

Weiterhin wird zu Punkt 5 missachtet, daß ich die seit 2014 amtsmissbrauchenden und somit schwerstkrimienllen Polizisten der PI *** NICHT beleidigt habe.

Ein Beweisverfahren wurde somit nicht geführt. Eine Stellungnahme der Polizei wurde nicht erbracht. Mein Einspruch ist dem Gericht -bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens- vorzulegen. Womit das Verfahren wegen fortgesetzt vorsätzlicher gesetz- und Verfassungswidrigkeit die NICHTIGKEIT nach sich zu ziehen hat. Entzug gesetzlicher Richter zu Art. 83Artikel 83, Abs.2Absatz , B-VG stellt den Straftatbestand des Hochverrats gegen den Staat dar und zieht naturgemäß die

gesetzeskonforme Strafverfolgung nach sich.

Das Verfahren ist UNVERZÜGLICH einzustellen.

Weiterhin haben die Hochverräter N (Unterschlagen eines Rechtsmittels zu GZ: *** und vorsätzlichem Missbrauch der verfassungsgeschützten Art. 5Artikel 5 und 6 der MRK) und O (schwerer Amtsmissbrauch und schwerer Hochverrat gegen den Staat seit 2014 zu GZ: ***, ***, ***, ***, ***) der BH *** ERNEUT hat das Verfahren zu GZ: *** und *** KEINE Amtsbefugnisse. Weshalb die Delegation an die BH Waidhofen an der Thaya fortgesetzt verfassungswidrig erfolgte und somit die NICHTIGKEIT nach sich zu ziehen hat. Und ich würde einem LVwG nicht raten, die Judikatur weiter zu missbrauchen.

Die sofortige Suspendierung schwerstkrimineller Landesverwaltungsbeamter wegen

konsequentem Missbrauch der Verfassung der Republik Österreich, sowie verfassungsgeschützter innerstaatlicher und europäischer Rechte, wurde durch das Büro der Landeshauptfrau unterlassen (§ 2Paragraph 2, StGB ). Womit diese für die Straftatbestände der Staatsfeindlichen Verbindung, der schwerstkrimienllen Vereinigung und Organisation durch org. schwerste Straftatbestände gegen den Staat zu haften hat. Sollte diese dann im Jänner als Schwerstkriminelle nicht mehr gewählt werden, kann diese sich bei der BH Gmünd und Waidhofen an der Thaya bedanken. “

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 30.11.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4.   Feststellungen:

Am 10.09.2022 lenkte der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller um 08:19 Uhr den PKW der Marke Opel Astra mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in Fahrtrichtung zum Kreuzungsbereich mit der ***, ohne den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß getragen zu haben. Eben dies wurde von 2 Polizeibeamten der PI *** im Rahmen einer daraufhin um 08:20 Uhr auf Höhe des Hauses *** festgestellt und verweigerte der Beschwerdeführer die Zahlung einer Organstrafverfügung, obwohl ihm eine solche angeboten worden war.

Im Rahmen eben dieser Anhaltung wurde des Weiteren festgestellt, dass beim PKW des Beschwerdeführers – für diesen jeweils vor Fahrtantritt jedenfalls bemerkbar – nicht die Kennzeichenleuchte funktionierte, an der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges eine Begutachtungsplakette mit einer aktuellen überklebt war und im Laderaum des PKWs bei umgeklappten Rücksitzen zwei Boxen gefüllt mit Zeitungen und anderen diversen Gegenständen ohne jegliche Sicherung transportiert wurden, sodass diese Ladegüter im normalen Fahrbetrieb, insbesondere bei einem starken Bremsmanöver oder einem Verkehrsunfall, eine Gefährdung für die Fahrzeuginsassen darstellten.

Im Rahmen der Amtshandlung beschimpfte der Beschwerdeführer die beiden Polizeibeamten um 08:23 Uhr mit dem Satz „Des sog da eh dann i“ samt dem Zusatz „du Sautrottl“.

5.   Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf rechtliche Ausführungen bzw. auf Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers für die Tatbegehungen in der festgestellten Form.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 14Paragraph 14, Abs. 6Absatz 6, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49Paragraph 49, Abs. 6Absatz 6, seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.“

§ 36Paragraph 36, lit. eLitera e, KFG:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82Paragraphen 82,, 83 und 104 Abs. 7Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

         (…)

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57aParagraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57aParagraph 57 a, Abs. 1bAbsatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57aParagraph 57 a, Abs. 5Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

§ 101Paragraph 101, Abs. 1Absatz eins, lit. eLitera e, KFG:

„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn

(…)

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“

§ 106Paragraph 106, Abs. 2Absatz 2 und 3 KFG:

„(2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5Absatz 5, Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

(3) Der Abs. 2Absatz 2, gilt nicht

1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,

2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,

3. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107Paragraph 107,) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,

4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes, ausgenommen bei Schülertransporten,

5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km,

6. für Fahrgäste in Omnibussen beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.“

§ 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins und 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung:

„(1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(…)

(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.“

§ 102Paragraph 102, Abs. 1Absatz eins, KFG:

„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43Paragraph 43, Abs. 2Absatz 2, lit. aLitera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“

§ 134Paragraph 134, Abs. 1Absatz eins und 3d KFG:

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)

(3d) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

1. die im § 106Paragraph 106, Abs. 2Absatz 2, angeführte Verpflichtung, oder

2. die im § 106Paragraph 106, Abs. 7Absatz 7, angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97Paragraph 97, Abs. 5Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98aParagraphen 98 a,, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.“

§ 1Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz:

„Wer

a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b) den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 106Paragraph 106, Abs. 2Absatz 2, KFG ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sicherheitsgurtes verpflichtet, wenn nicht einer der im Abs. 3Absatz 3, leg. cit. taxativ aufgezählten Gründe vorliegt. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er als Zeitungszusteller nicht der Gurtenpflicht unterliege. Ein Ausnahetatbestand des § 106Paragraph 106, Abs. 3Absatz 3, KFG wird damit jedoch nicht geltend gemacht. Weder ergibt sich per se aus dem Faktum der Zeitungszustellung eine „ganz geringe Gefahr“ im Sinne der Z 1Ziffer eins,, die eben auf besondere mit sehr geringer Geschwindigkeit durchführende Fahrmanöver wie das Einparken oder langsame Rückwärtsfahren abzielt, noch ergibt sich daraus eine Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Sinne der Z 2Ziffer 2,, die auf körperliche Hindernisse oder Beeinträchtigungen abstellt. Zudem liegt bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug auch kein solches im Sinne der Z 3Ziffer 3 bis 5 vor, sodass unabhängig vom Vorliegen von Zeitungszustellungen vom Vorliegen der Verpflichtung für den Beschwerdeführer nach § 106Paragraph 106, Abs. 2Absatz 2, KFG auszugehen ist. Dass eine Haus zu Haus-Zustellung vorgelegen sein soll, wird im Übrigen vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges an sich dient insbesondere dessen Identifizierung. Um diesem Zweck auch bei Dunkelheit gerecht zu werden, hat ein Kraftfahrzeug mit einer funktionierenden Kennzeichenbeleuchtung ausgestattet zu sein. Ein Verstoß gegen das Selbstbelastungsverbot liegt damit freilich nicht vor; vielmehr soll gerade dann, wenn der betreffende Fahrzeuglenker ein widerrechtliches Verhalten gesetzt hat, seine Ausforschung damit zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Rechtsordnung an sich gewährleistet sein. Dadurch, dass die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte, hat der Beschwerdeführer der Bestimmung des § 14Paragraph 14, Abs. 6Absatz 6, KFG zuwidergehandelt.

Aus der Bestimmung des § 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ergibt sich, dass (auch) der Lenker eines Kraftfahrzeuges dafür verantwortlich ist, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, um den den Vorschriften des Gesetzes vorliegenden Zustand des Fahrzeuges zu dokumentieren, wobei gemäß Abs. 3Absatz 3, leg. cit. das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder übereinander unzulässig ist. Der Beschwerdeführer, der zudem nach dem eigenen Vorbringen sogar selber die zweite Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug angebracht hat, hat somit auch dieser ihm zur Last gelegten Bestimmung zuwidergehandelt.

Gemäß § 101Paragraph 101, Abs. 1Absatz eins, lit. eLitera e, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Nach einhelliger höchstgerichtlicher Judikatur schließt der Begriff „Ladung“ in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101Paragraph 101, Abs. 1Absatz eins, lit. eLitera e, KFG ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden (z.B. VwGH 19.03.2021, Ra 2020/12/0212). Auch dies ergibt sich schon aus dem Zweck dieser Bestimmung, eine Gefährdung von Ladegut jeglicher Art auf, aber vor allem auch im Fahrzeug hintanzuhalten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich – und blieb dies vom Beschwerdeführer auch unbestritten –, dass das angesprochene Ladegut überhaupt nicht gesichert war und in Verbindung damit, dass auch die hinteren Rücksitze hochgeklappt waren, eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst auch im normalem Fahrbetrieb, wie etwa schon alleine bei einer Vollbremsung, auf der Hand liegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1Paragraph eins, lit. bLitera b, des NÖ Polizeistrafgesetzes durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten, zumindest einen der beiden im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung einschreitenden Polizeibeamten als „Sautrottl“ bezeichnet zu haben. Unabhängig davon, dass im Rahmen des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung auch der Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen kundegemacht werden darf, hat dies unter Wahrung des Anstandes zu erfolgen. Wenn eine Aussage gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227), wird diese Grenze des Rechtes zur freien Meinungsäußerung überschritten und vielmehr der öffentliche Anstand verletzt.

Die Äußerung des Beschwerdeführers ist nun jedenfalls zumindest als unflätige Beschimpfung zu werten. Auch selbst unter Zugrundelegung der offensichtlichen Rechtsansichten des Beschwerdeführers rechtfertigen diese jedoch nicht diese höchst beleidigende Äußerung den Polizeibeamten gegenüber.

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich jeweils um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, VStG, wonach somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Vom Beschwerdeführer wurde auch dazu kein Vorbringen erstattet, warum ihm in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretungen nicht zum Vorwurf gemacht werden sollten. Vielmehr ist auf Basis der Aktenlage und des festgestellten Sachverhaltes von zumindest grober Fahrlässigkeit auszugehen.

8.   Zur Strafhöhe:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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