TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/16 LVwG-2022/26/2936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2022
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Entscheidungsdatum

16.12.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z4
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 80,00 neu bestimmt, womit sich für den Beschwerdeführer ein Gesamtzahlbetrag an die belangte Behörde in Höhe von nunmehr Euro 880,00 ergibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

a. die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift des § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 mit „BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 156/2002“ und

b. die Strafsanktionsnorm des § 137 Abs 2 Z 4 Wasserrechtsgesetz 1959 mit „BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017

konkretisiert werden.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

Datum/Zeit:  02.10.2022, 09:30 Uhr

Ort:             **** Z, Adresse 1

Im Zuge des Lokalaugenscheins der Polizeistreife „X 2“ wurde festgestellt, dass am 2.10.2022 um 10.10 Uhr auf Ihrem Grundstück, Adresse 1 in **** Z, Gülle aus Ihrem Misthaufen auslief und diese dann in die Oberflächenentwässerung eindrang. Dies hatte die Verunreinigung des „BB-Bachl“ zur Folge. Obwohl gemäß § 31 Abs 1 WRG jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, haben Sie es verabsäumt, den Eintritt der Gülle in die Oberflächenentwässerung zu verhindern.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 begangen, weswegen über ihn nach § 137 Abs 2 Z 4 Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 22 Stunden) verhängt wurde.

Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wurde mit Euro 100,00 festgelegt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Erhebungen und der Anzeige von Polizeibeamten der Polizeiinspektion X als erwiesen feststehe, dass vom Misthaufen des vom Beschuldigten betriebenen Bauernhofes in Z aufgrund der Regenfälle zum Tatzeitpunkt und infolge mangelnder Vorkehrungen des Beschuldigten Gülle über den Vorplatz in die Oberflächenentwässerung geflossen sei und solcherart in weiterer Folge in das „BB-Bachl“.

Damit habe der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten gemäß § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 verletzt.

Zu diesem Sachverhalt sei der Beschuldigte geständig.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei als hoch einzustufen, ebenso die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Verunreinigung des Baches.

Die Verhängung einer Geldstrafe sei erforderlich, um dem Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen. Die Strafe solle auch generalpräventive Wirkung haben.

Die vom Beschuldigten übernommene Verantwortung sei als mildernd zu werten gewesen, Erschwerungsgründe seien keine gegeben.

Über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten würden keine Angaben vorliegen, sodass diesbezüglich von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei.

Mit Bedachtnahme auf den gesetzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 14.530,00 und mit Blick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe sei die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten.

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher erkennbar eine Strafherabsetzung begehrt wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass es ihm aufgrund der starken Regenfälle am Tattag leider nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Nachschau zu halten, sodass er erst zu spät bemerkt habe, dass der Misthaufen nach vorne gerutscht sei und infolgedessen ein Gemenge aus Mist und Wasser in den Regenwasserkanal geflossen sei.

Bei einem ähnlichen Vorfall im Jahr 2020 seien ihm von der Bezirkshauptmannschaft Y bereits Vorschreibungen gemacht worden, um durch Mist verunreinigtes Wasser (vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal) aufzufangen.

Aus finanziellen Gründen und aufgrund des COVID-19-Pandemiegeschehens sei es ihm leider bislang nicht möglich gewesen, diesen Vorschreibungen nachzukommen.

Die beschriebenen Maßnahmen seien ihm für das nächste Jahr vorgeschrieben worden und habe er bereits erste Arbeiten hierfür in Angriff genommen (Asphaltfräsungen zur Gestaltung einer Abflussrinne).

Er ersuche darum, die von ihm bereits ergriffenen Maßnahmen bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden vom Rechtsmittelwerber Lichtbilder über die durchgeführten Asphaltschneidearbeiten in Vorlage gebracht.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 infolge Verstoßes gegen die gesetzliche Sorgfaltspflicht zur Herstellung, Instandhaltung und Betreibung von Anlagen auf eine solche Weise, dass Gewässerverunreinigungen vermieden werden.

Der Beschwerdeführer betreibt am Z eine Land- und Forstwirtschaft, wobei sich seine Hofstelle an der Adresse 1 befindet. Bei dieser Hofstelle ist auch eine Lagerstätte für den im Landwirtschaftsbetrieb anfallenden Mist gegeben.

Am 02.10.2022 gegen 09.30 Uhr kam es infolge der damaligen Regenfälle dazu, dass mit Mist verunreinigtes Oberflächenwasser aus der Mistlagerstätte der Hofstelle des Beschwerdeführers auslief und in weiterer Folge in die Oberflächenentwässerung gelangte, wobei die Oberflächenentwässerung eine Ausleitung in das „BB-Bachl“ aufweist, sodass es schließlich zu einer Verunreinigung dieses Gewässers durch das verunreinigte Oberflächenwasser des Misthaufens kam.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, durch Ergreifung rechtzeitiger Maßnahmen (etwa Entfernung einer ausreichenden Mistmenge vom Lagerplatz) den Eintritt des durch den Mist verunreinigten Oberflächenwassers in die Oberflächenentwässerung und schließlich in das „BB-Bachl“ hintanzuhalten.

Im Jahr 2020 kam es bereits zu einem ähnlichen Vorfall, wie er am 02.10.2022 eintrat. Dem Beschwerdeführer war also bekannt, dass seine Mistlagerstätte bei Regenfällen und bei Lagerung einer entsprechenden Mistmenge nicht die Eignung aufweist, den Abfluss von durch Mist verunreinigtem Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalisation mit Einleitung in das „BB-Bachl“ wirksam hintanzuhalten. Die belangte Behörde hat ihm diesbezüglich bereits vorgeschrieben, eine entsprechende Verbesserung seiner Mistlagerstätte vorzunehmen, welcher Vorschreibung der Rechtsmittelwerber bislang noch nicht nachgekommen ist.

Vor Ergreifung seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer nunmehr Asphaltschneidearbeiten im Bereich seiner Mistlagerstätte durchführen lassen, um eine Abflussrinne herstellen zu können, die ein Abfließen von mit Mist verunreinigtem Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalisation verhindern soll.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft aus der gegebenen Aktenlage und aus der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers ergibt.

Dass es am Tattag zu einem Abfluss von mit Mist verunreinigtem Oberflächenwasser aus der Mistlagerstätte des Beschwerdeführers in die Regenwasserkanalisation und anschließend in das „BB-Bachl“ gekommen ist, haben die Beamten der Polizeiinspektion X einwandfrei bei ihren Erhebungen feststellen können. Sie haben ihre Wahrnehmungen in einem Bericht festgehalten und den verfahrensmaßgeblichen Vorfall auch mit Lichtbildern dokumentiert, welche sie ihrem Bericht angeschlossen haben. Aus diesen Unterlagen ist der relevante Geschehensablauf am Tattag sehr gut zu entnehmen.

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den angelasteten Sachverhalt überhaupt nicht, sondern gesteht ausdrücklich als richtig zu, nicht rechtzeitig bemerkt zu haben, dass ein Gemenge aus Mist und Wasser von seinem Misthaufen in die Regenwasserkanalisation geflossen ist.

Die Feststellungen zum Wissen des Rechtsmittelwerbers über die vorbeschriebene Unzulänglichkeit seiner Mistlagerstätte beruhen auf der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, hat dieser doch eingeräumt, dass es bereits im Jahr 2020 zu einem ähnlichen Vorfall gekommen ist, sodass ihm bekannt sein musste, dass seine Mistlagerstätte bei Regenfällen und bei entsprechender Belegung der Mistlagerstätte nicht imstande ist, einen Abfluss von mit Mist verunreinigtem Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalisation hintanzuhalten.

Gleichermaßen stützen sich die Feststellungen zur Vorschreibung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Mistlagerstätte verbessern möge, auf die eigenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers.

Die festgestellte Durchführung von Asphaltschneidearbeiten im Bereich der verfahrensgegenständlichen Mistlagerstätte zur Herstellung einer entsprechenden Abflussrinne zur Hintanhaltung eines Abflusses von mit Mist verunreinigtem Oberflächenwasser aus der Mistlagerstätte in die Regenwasserkanalisation gründet auf den Lichtbildern, die vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelschriftsatz vorgelegt worden sind.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt steht vorliegend im Grunde unstrittig fest. Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden müssten, liegen gegenständlich nicht vor. Die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen konnten daher auf sehr sicherem Boden getroffen werden.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die beiden Bestimmungen des § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 sowie des § 137 Abs 2 Z 4 Wasserrechtsgesetz 1959 gestützt.

Diese Rechtsvorschriften haben folgenden Inhalt:

„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) …“

Wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, begeht nach § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser – sofern die Tat nicht nach den Absätzen 3 oder 4 des § 137 WRG 1959 einer strengeren Strafe unterliegt – mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14.530,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen.

V.       Erwägungen:

1)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Tat in objektiver Hinsicht jedenfalls begangen.

Er hat selbst eingeräumt, aufgrund eines ähnlichen Vorfalls im Jahr 2020 von der verfahrensmaßgeblichen Unzulänglichkeit seiner Mistlagerstätte bei starken Regenfällen gewusst zu haben und trotz des starken Regens am Tattag nicht rechtzeitig Nachschau bei seiner Mistlagerstätte gehalten zu haben, sodass infolge Verrutschens des Misthaufens ein Gemenge aus Mist und Wasser in die Regenwasserkanalisation geflossen ist.

Dieses Verhalten des Rechtsmittelwerbers, welches in der Unterlassung einer rechtzeitigen Nachschau und der Nichtergreifung frühzeitiger Vermeidungsmaßnahmen (etwa Abfuhr einer ausreichenden Mistmenge von der Mistlagerstätte) gelegen ist, ist zweifelsohne als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht nach § 31 Abs 1 WRG 1959 als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Mistlagerstätte zu bewerten.

Sein Fehlverhalten ist ihm auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, hat er doch ohne jeglichen Zweifel insofern schuldhaft gehandelt, als ihm seit einem ähnlichen Vorfall im Jahr 2020 bekannt gewesen ist, dass es bei der von ihm betriebenen Mistlagerstätte bei starken Regenfällen und bei einer entsprechenden Belegung der Mistlagerstätte durchaus dazu kommen kann, dass mit Mist verunreinigtes Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalisation gelangt.

Trotz dieses Wissens hat er es am Tattag, an welchem es stark regnete, unterlassen, entsprechende Nachschau bei seiner Mistlagerstätte zu halten und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gefahr der Gewässerverunreinigung zu ergreifen.

Folglich ist im Gegenstandsfall von jedenfalls fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Dementsprechend war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung dem Grunde nach zu bestätigen.

Lediglich die Strafhöhe der verhängten Geldstrafe war etwas zu reduzieren, auf die Gründe dafür ist im Nachfolgenden bei den Erwägungen zur Strafbemessung noch näher einzugehen.

Außerdem sah sich das erkennende Verwaltungsgericht dazu veranlasst, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend eine Spruchverbesserung durchzuführen, dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die anzuwendende Strafsanktionsnorm jeweils mit der zutreffenden „Fundstelle“ angegeben werden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113), wozu das Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt gewesen ist.

2)

Die vom Rechtsmittelwerber gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes festzuhalten ist:

a)

Wenn der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen führt, dass es ihm aufgrund der starken Regenfälle am Tattag leider nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig bei seiner Mistlagerstätte Nachschau zu halten, sodass es dazu gekommen sei, dass der Misthaufen nach vorne gerutscht sei und ein Gemenge aus Mist und Wasser in den Regenwasserkanal geflossen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er seit einem ähnlichen Vorfall im Jahr 2020 unter dem Blickwinkel der gebotenen Sorgfalt nach § 31 Abs 1 WRG 1959 auf alle Fälle dazu verhalten gewesen wäre, besondere Sorgfalt auf seine Mistlagerstätte zu richten und ausreichend oft bei dieser nachzusehen, ob von dieser infolge der Regenfälle mit Mist verunreinigtes Oberflächenwasser in Richtung der Einläufe der Regenwasserkanalisation abfließt, um entsprechend rechtzeitig Maßnahmen gegen ein derartiges Geschehen ergreifen zu können, etwa die Abfuhr einer ausreichenden Mistmenge.

Der Rechtsmittelwerber vermag sich damit, dass ihm aufgrund der starken Regenfälle keine rechtzeitige Nachschau möglich gewesen sei, jedenfalls nicht zu entschuldigen, da er gerade bei Regenfällen zu ausreichend oftmaligen Nachschauen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nach § 31 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet gewesen wäre.

b)

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, die von der belangten Behörde infolge eines ähnlichen Vorfalls im Jahr 2020 aufgetragenen Vermeidungsmaßnahmen habe er aus finanziellen Gründen und wegen des COVID-19-Pandemiegeschehens noch nicht umsetzen können, so ist er darauf zu verweisen, dass er dann eben andere geeignete Maßnahmen, wie etwa die Abfuhr einer ausreichenden Mistmenge von der unzulänglichen Mistlagerstätte, ergreifen hätte müssen.

Dies wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, hat er doch nach Bekanntwerden der von ihm verursachten Verunreinigung des „BB-Bachls“ den einschreitenden Polizeibeamten erklärt, dass er umgehend Mist von der Lagerstätte entfernen werde und weitere Sofortmaßnahmen treffen werde, um das weitere Eindringen von verschmutztem Oberflächenwasser in die Oberflächenentwässerung zu verhindern.

Bei rechtzeitiger Nachschau bei der Mistlagerstätte und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hätte der Rechtsmittelwerber die den Polizeibeamten angekündigten Maßnahmen schon früher setzen können und wäre es dann nicht zu einer Verunreinigung des „BB-Bachls“ gekommen.

Mit den ins Treffen geführten Gründen für die noch nicht erfolgte Umsetzung der von der belangten Behörde aufgetragenen Vermeidungsmaßnahmen ist dementsprechend für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

3)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da der belangten Strafbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht näher bekannt gewesen sind, ist sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Dieser Annahme ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten, sodass das entscheidende Verwaltungsgericht von der Richtigkeit der Annahme der Strafbehörde ausgeht.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist – in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde – mit erheblich anzunehmen, besteht doch unzweifelhaft ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass es nicht zu Gewässerverunreinigungen kommt.

Ebenso kann der Auffassung der belangten Strafbehörde beigepflichtet werden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes erheblich gewesen ist, kam es doch durch die Tat des Rechtsmittelwerbers zu einer Verunreinigung des „BB-Bachls“. Wie den aktenkundigen Lichtbildern entnommen werden kann, war diese Verunreinigung nicht nur geringfügig, sondern konnte die Verunreinigung sehr deutlich am Tattag wahrgenommen werden.

Zugunsten des Beschwerdeführers wird im Gegenstandsfall von jedenfalls fahrlässiger Tatbegehung – wie bereits aufgezeigt – ausgegangen. Mit Blick auf das Wissen des Rechtsmittelwerbers über die verfahrensrelevante Unzulänglichkeit seiner Mistlagerstätte könnte allenfalls sogar „dolus eventualis“ argumentiert werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag sich schließlich auch der Meinung der belangten Strafbehörde anzuschließen, dass vorliegend die Verhängung einer Geldstrafe aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen notwendig ist. Einerseits soll nämlich der Beschwerdeführer dazu veranlasst werden, hinkünftig seine Sorgfaltspflichten nach § 31 Abs 1 WRG 1959 zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen genauer zu beachten, andererseits soll jedermann deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der gebotenen Sorgfalt nach § 31 Abs 1 WRG 1959 nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Erschwerungsgründe sind für das entscheidende Verwaltungsgericht – so wie für die belangte Strafbehörde – im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Zutreffend hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer als strafmildernd gewertet, dementsprechend hat sie den Strafmilderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 Strafgesetzbuch bei ihrer Strafbemessung bereits berücksichtigt.

Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol kommt dem Rechtsmittelwerber auch der Strafmilderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 Strafgesetzbuch zugute, hat er sich doch am Tattag ernstlich bemüht, weitere nachteilige Folgen der von ihm zu verantwortenden Mistlagerung zu verhindern, dies durch Abfuhr von Mist von der Lagerstätte und weitere geeignete Maßnahmen, wie er dies den einschreitenden Polizeibeamten erklärte. Dieser von der belangten Strafbehörde nicht berücksichtigte Strafmilderungsgrund vermag nun eine geringfügige Strafreduktion auf Rechtsmittelebene zu tragen.

Mit Blick auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe und angesichts des zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 14.530,00 ist die nunmehr mit Euro 800,00 festgesetzte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen und keinesfalls als überhöht.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 waren im Gegenstandsfall jedoch nicht gegeben, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat als gering beurteilt werden können, kam es doch am Tattag zu einer zweifelsohne nicht bloß geringfügigen Verunreinigung des „BB-Bachls“ durch mit Mist verunreinigtem Oberflächenwasser, das von der Mistlagerstätte des Beschwerdeführers abgeflossen ist. Zudem besteht – wie schon dargelegt – an der Vermeidung von Gewässerverunreinigungen ein erhebliches öffentliches Interesse.

4)

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte deshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Vornahme einer solchen Verhandlung gestellt hat und sich die vorliegende Beschwerde eigentlich nur gegen die Strafhöhe richtet (vgl § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG).

Davon abgesehen waren mit Blick auf den unstrittigen Tatsachverhalt keine Beweisaufnahmen in der gegenständlichen Angelegenheit mehr notwendig. Zudem ließen die Aktenunterlagen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Beschwerde stellte im Grunde nur die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Strafbemessung auf den Prüfstand.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, weshalb vom Höchstgericht (bloß) zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0087).

In der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wurde die Strafbemessung hinreichend begründet, die Straffestsetzung erfolgte entsprechend den gesetzlichen Kriterien in vertretbarer Weise, weshalb im Gegenstandsfall eine Ermessensüberschreitung nicht angenommen werden kann.

Insofern ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht ersichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Strafrahmen
Gewässerverunreinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.2936.1

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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