TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/15 95/21/0177

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1994, Zl. 102.613/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. August 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß § 5 des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliegt. Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1989 in Österreich auf und gehe hier einer geregelten Beschäftigung nach. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. März 1993 sei der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe, bedingt nachgesehen auf die Dauer von 3 Jahren verurteilt worden. Am 20. April 1993 sei der Beschwerdeführer vom selben Gericht wegen der §§ 15, 105 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB neuerlich zu einer Geldstrafe, schließlich am 19. November 1993 wiederum wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Da der Beschwerdeführer am 20. April 1994 erneut wegen des Verdachtes der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB angezeigt worden sei, gehe aus seinem Gesamtverhalten eindeutig hervor, daß er nicht gewillt sei, sich in das österreichische Rechtsgefüge einzuordnen. Es handle sich bei den Vergehen des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung keineswegs um geringfügige Delikte. So sei das Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Aus den Straftaten sei vielmehr abzuleiten, daß diesen die gleiche schädliche Neigung zugrundeliege. Es obliege nicht der belangten Behörde, über die gesetzten Straftaten abzusprechen, weil dies einer Nachkontrolle des Gerichtes gleich komme und mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung nicht zu vereinbaren sei. Für die belangte Behörde sei die rechtskräftige Verurteilung rechtlich bindend. Insoweit sei auch eine ausreichende Würdigung vorgenommen worden.

Auch wenn der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgehe, im übrigen aber keine nennenswerten persönlichen Beziehungen im Bundesgebiet aufweise, überwögen bei der gemäß Art. 8 MRK vorzunehmenden Abwägung die öffentlichen Interessen an der Versagung der begehrten Aufenthaltsbewilligung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Dagegen richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe aufgrund einer irrtümlichen Rechtsauffassung die notwendige inhaltliche Prüfung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Rechtsverletzungen unterlassen und lediglich auf das Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen abgestellt. Damit liege der Verdacht nahe, daß die belangte Behörde für die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG falsche Schlußfolgerungen gezogen habe.

Die Beschwerde weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, daß für die Beurteilung, ob vom Aufenthalt einer Person eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ausgeht, grundsätzlich nicht das Vorliegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen oder verwaltungsbehördlicher Bestrafungen maßgebend ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0347). Wesentlich ist vielmehr, ob das (gesamte) Verhalten des Antragstellers Grund zur Annahme bietet, sein Aufenthalt gefährde die (oder zumindest eines der) in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter. Die belangte Behörde hat aber nicht nur auf das Vorliegen gerichtlicher Verurteilungen abgestellt, sondern vielmehr eine Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers anhand der Art der gesetzten Delikte, der Anzahl und des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen der Beschwerdeführer strafrechtlich auffällig geworden ist, vorgenommen. Das Gewicht dieser Straftaten ist im Hinblick auf die sie jeweils kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes, die mehrfache Begehung innerhalb eines Jahres und nicht zuletzt auch den Umstand, daß es sich bei diesen Straftaten teilweise um dasselbe Delikt (Körperverletzung) handelt, diesen somit die gleiche schädliche Neigung zugrundeliegt, nicht als gering zu veranschlagen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß sie an die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen gebunden ist, ist im übrigen zutreffend. Soweit sich der angefochtene Bescheid in seiner Begründung auch auf eine neuerliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 1994 stützt, ist festzuhalten, daß sie dies unter der Voraussetzung durfte, daß der mit der Anzeige ausgesprochene Verdacht auch tatsächlich begründet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0317). Da dem Bescheid die Grundlagen für einen solchen Verdacht nicht entnommen werden können, weil er keine den Beschwerdeführer diesbezüglich belastenden konkreten Beweisergebnisse anführt, kann diese Anzeige nicht herangezogen werden. Dieser Rechtsirrtum wirkte sich aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weil auch bei Nichtberücksichtigung dieser Anzeige die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht worden sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß der angefochtene Bescheid nicht ausreichend auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen habe und demgemäß keine dem Gebot des Art. 8 MRK entsprechende Abwägung der Interessen erfolgt sei.

Richtig ist, daß die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG grundsätzlich auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen hat, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1995, Zl. 95/18/0886). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung trug die belangte Behörde im vorliegenden Fall diesem Interessenabwägungs-Gebot Rechnung. Sie hat durchaus eine, wenngleich sehr knappe, Auseinandersetzung mit der privaten Situation des Beschwerdeführers vorgenommen. Daß sie hiebei zu einem rechtswidrigen Ergebnis gelangt wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen: Im angefochtenen Bescheid wurde die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet richtig festgestellt und auch ausgeführt, daß der Beschwerdeführer hier einer geregelten Beschäftigung nachgehe. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, auf welche weiteren, von der belangten Behörde noch nicht berücksichtigten Umstände Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Da im angefochtenen Bescheid sowohl von der Dauer des Aufenthaltes als auch von einer geregelten Beschäftigung des Beschwerdeführers gesprochen wird, kann unterstellt werden, daß die belangte Behörde aufgrund des damit verbundenen sozialen Kontaktes auch einen bestehenden "Freundes- und Bekanntenkreis" angenommen hat. Diesem in der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkt kommt somit bei der anzustellenden Abwägung der Interessen keine zusätzliche, besonders ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Wenn die belangte Behörde angesichts der aufgezeigten Straftaten dem öffentlichen Interesse an der Versagung der begehrten Aufenthaltsbewilligung mehr Gewicht zumaß als den gegenläufigen, nicht besonders stark ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers, so kann darin kein rechtswidriges Ergebnis erblickt werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenenscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210177.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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