TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/26 LVwG-752700/2/MZ

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.07.2022

Norm

NÄG §1
NÄG §2
NÄG §3
  1. NÄG § 1 heute
  2. NÄG § 1 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. NÄG § 1 gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. NÄG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  5. NÄG § 1 gültig von 01.07.1988 bis 30.04.1995
  1. NÄG § 2 heute
  2. NÄG § 2 gültig ab 01.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. NÄG § 2 gültig von 01.04.2017 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. NÄG § 2 gültig von 01.04.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. NÄG § 2 gültig von 28.04.2012 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2012
  6. NÄG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 27.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. NÄG § 2 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  8. NÄG § 2 gültig von 01.07.1988 bis 30.04.1995
  1. NÄG § 3 heute
  2. NÄG § 3 gültig ab 01.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. NÄG § 3 gültig von 01.07.2018 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. NÄG § 3 gültig von 01.08.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. NÄG § 3 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  6. NÄG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. NÄG § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  8. NÄG § 3 gültig von 01.07.1988 bis 30.04.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des F C N, vertreten durch RA Mag. D V, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juli 2022, GZ: BA-3/14, (mitbeteiligte Partei: mj. M C N, gesetzlich vertreten durch M M H M, x, x), betreffend Namensänderung

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juli 2022, GZ: BA-3/14, wurde aufgrund eines Antrages der Familienname des mj. M C N, geb x, gemäß § 1 und § 2 Abs 1 Z 2 NÄG in „M“ geändert.

II.a) Gegen den genannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei (in Folge: bP) – der Kindesvater des Antragstellers – rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Schriftsatz lautet wie folgt:

„… Ein Änderungsgrund im Sinne des § 2 NÄG liegt nicht vor, insbesondere ist der bisherige Familienname weder schwer auszusprechen, noch zu schreiben.

Zudem entspricht die beantragte Änderung nicht dem Kindeswohl … .

Es ist nicht erkennbar, weshalb das Kind den Namen M tragen soll. Der Kindesvater trägt den Namen N. Die Kindesmutter den Namen M. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die Änderung des Namens … im überwiegenden Interesse und auch zum Wohle des Kindes gelegen wäre.

Zum Beweis dafür, dass die Änderung des Namens … nicht dem Kindeswohl entspricht und somit ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG vorliegt, wird die Einvernahme des Kindesvaters, der Kindesmutter, sowie des mj. M C N und weiteres die Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens beantragt. …“

b) Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am 28.06.2022 gab die bP ua folgendes an:

„Ich denke, dass die Entscheidung zur Namensänderung nicht von meinem Sohn selbst kommt, sondern von seiner Mutter. Mein Sohn kann in diesem Alter die vollen Konsequenzen, die eine Namensänderung bedeuten würden, nicht abschätzen. Ich denke, dass der fehlende Kontakt zu meinem Sohn in Verbindung mit der Namensänderung negative Auswirkungen auf dessen Gesundheit haben wird. Wenn die Namensänderung trotzdem vorgenommen wird, kann ich M nicht mehr als meinen Sohn akzeptieren und werde auch keinen Unterhalt mehr zahlen. Er wird dann auch nicht in meinem Testament begünstigt. Es muss dann zuerst ein DNA-Test gemacht werden, damit ich sicher weiß, dass ich der Vater bin. Mit 14 Jahren kann M aus meiner Sicht die eben genannten Konsequenzen abschätzen. Wenn er die Namensänderung dann noch immer will, ist das für mich in Ordnung, denn er hat dann selbst die Entscheidung getroffen, mit diesen Konsequenzen zu leben.“

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und das gegenständliche Verfahren nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK unterfällt (vgl VwGH 17.12.2013, 2013/01/0105 mwN).

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I. und II. dargestellten Sachverhalt aus. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Obsorge betreffend den Antragsteller alleine der Mutter zukommt (BG Linz 16.05.2022, 67 C 15/21k).

IV. Rechtliche Beurteilung

a) Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) lauten auszugsweise idgF:

„Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1.   einen österreichischen Staatsbürger; …

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen. …

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1.   …

2.   der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist; …

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1.   …

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist; …

b) Einleitend ist festzuhalten, dass, wenn die bP im Rahmen der behördlichen Niederschrift vom 28.06.2022 die Vaterschaft in Frage stellt, ihr auch keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein würde.

Von der bis dato nicht näher in Zweifel stehenden Vaterschaft ausgehend, kommt allerdings der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil nach dem NÄG die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung Parteistellung auch nur eingeschränkt zu; die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl VwGH 30.4.1997, 96/01/0910; 27.9.2005, 2005/06/0023; 20.3.2013, 2012/01/0102). Das Vorbringen der bP, der Änderungsgrund des § 2 Z 2 NÄG liege nicht vor, hat daher außer Betracht zu bleiben. Dass der zu ändernde Name in der deutschen Sprache schwer auszusprechen und zu schreiben ist, ist im Übrigen notorisch.

Wenn die bP vorbringt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die Änderung des Namens im überwiegenden Interesse und auch zum Wohle des Kindes gelegen wäre, ist ihr im Sinne der zitierten Rechtsprechung entgegen zu halten, dass es im gegebenen Zusammenhang nur darauf ankommt, ob die Änderung des Namens dem Kindeswohl abträglich wäre (VwGH 30.3.2005, 2005/06/0022). Elterninteressen, insbesondere eine auf Familien- und Gesellschaftszugehörigkeit und eine über Familiennamen und Tradition definierte Positionierung im täglichen Leben fußende Lebensanschauung spielen keine Rolle (VwGH 23.1.2007, 2005/06/0020).

Ein konkretes inhaltliches Vorbringen der bP, inwiefern die Änderung des Familiennamens dem Kindeswohl abträglich sein sollte, wurde nicht erstattet und vermag vom Landesverwaltungsgericht auch nicht erkannt zu werden. Ohne entsprechende Anhaltspunkte besteht auch keine Notwendigkeit, eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen.

Wenn die bP auf den fehlenden Kontakt zwischen sich und seinem Sohn rekurriert, ist festzuhalten, dass der Name des Kindes weder der Ausübung des Besuchsrechtes noch familiären oder freundschaftlichen Kontakten entgegensteht. Gerade Sache eines Vaters wäre es, seinem Kind nicht mit Enterbung usw zu drohen, sondern diesem nahe zu bringen, dass es nicht etwa auf Grund der Namensänderung von ihm oder seinen Verwandten weniger erwünscht wäre (vgl VwGH 6.10.1999, 98/01/0228).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig, da die Entscheidung vollinhaltlich der zitierten, soweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und der Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall das Kindeswohl durch die Namensänderung beeinträchtigt wird, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Abweisung; Parteistellung, eingeschränkte; Vaterschaft; Elternteil, nicht obsorgeberechtigt ehelicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.752700.2.MZ

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten