TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/8 LVwG-552328/3/KLe/AHo

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Veröffentlicht am 08.08.2022
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Entscheidungsdatum

08.08.2022

Norm

Oö. FLG 1979 §15
Oö. FLG 1979 §16
Oö. FLG 1979 §28
Oö. FLG 1979 §29
Oö. FLG 1979 §30

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat H (Vorsitzende: Dr. Panny, Berichterin: Mag. Lederer, Beisitzer: Weiss, MSc MBA) über die Beschwerde der O U, K, L, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. April 2022, GZ: LNOG-2021-26916/15-AC, betreffend Flurbereinigung „M – S“ nach dem Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979)

zu Recht erkannt:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.    Mit Bescheid vom 1. April 2022, GZ: LNOG-2021-26916/15-AC, verpflichtete die Oö. Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Flurbereinigungsgemeinschaft M bis spätestens 30. Juni 2024 unter anderem die Wirtschaftswege Nr. 1–6 entsprechend der technischen Beschreibung in der Niederschrift vom 28. Februar 2022, GZ: LNOG-2021-26916/5-JH, auszuführen.

Begründend führte die belangte Behörde zu den als Betonspurwege vorgesehenen Wirtschaftswegen im Wesentlich aus, dass die Wirtschaftswege im Flurbereinigungsgebiet überwiegend nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen würden und stark ausschwemmungsgefährdet seien. Der Wegebau habe einem zeitgemäßen Standard zu entsprechen, welcher eine intensive Nutzung für einen längeren Zeithorizont gewährleisten solle. Eine Ausführung der Wege in Schotter sei auf Grund der wiederkehrenden Ausschwemmungen nicht nachhaltig. Durch den Schotter würden die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen in regelmäßigen Abständen überschottert und Kulturen beeinträchtigt werden. Durch die Aufbringung von Spurwegen werde langfristig die Befahrbarkeit gesichert und die Verschmutzung der angrenzenden Flächen vermieden.

I.2.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. in eventu hinsichtlich des Spruchpunktes IV. – Betonspurwege abzuändern.

Begründend führt die Bf zusammengefasst aus, dass die Umsetzung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

1.   dem Gebot des sorgsamen Umgangs mit öffentlichen (Steuer-)Geldern widerspreche,

2.   zu einer nicht erforderlichen Versiegelung führe, womit die biologischen Funktionen des Bodens gänzlich verloren gingen und damit auch maßgeblich ein Eingriff in das Landschaftsbild verursacht werde und

3.   zu einem erheblichen Ressourcenverbrauch (über 400 m3 Beton) führe und damit eine beträchtliche Menge an Treibhausgasemissionen (über 140 t CO2) verursacht werde.

I.3.    Mit Schreiben vom 28. April 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

I.4.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Bf hat im Übrigen keine mündliche Verhandlung beantragt.

II.      Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

II.1.   Im Gemeindegebiet von M bzw. A sind mehrere Wirtschaftswege, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und stark ausschwemmungsgefährdet sind. Aus diesem Grund wurde mit angefochtenem Bescheid das Flurbereinigungsverfahren „M – S“ eingeleitet. Folgende Grundstücke wurden in das Verfahren einbezogen (vgl. Spruchpunkt I.):

?    KG A: x, x, x, x, x, x, x, x, x, x

?    KG M: x, x, x, x, x, x, x, x, x, x

?    KG R: x, x, x, x, x, x, x, x, x

?    KG R: x

?    KG S: x, x, x, x, x, x, x, x

?    KG W: x, x

II.2.   Das dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Projekt sieht betreffend Wirtschaftswege zusammengefasst Folgendes vor:

Weg Nr. 1:

Länge: 400 m

Breite: KB 4,0 m / FB 3,0 m

Ausbau/Sanierungsart: Betonspuren

geschätzte Baukosten: 76.060,- Euro

Weg Nr. 2:

Länge: 130 m

Breite: KB 4,0 m / FB 3,0 m

Ausbau/Sanierungsart: Betonspuren, Asphalt im Trompetenbereich

geschätzte Baukosten: 25.500,- Euro

Weg Nr. 3:

Länge: 160 m

Breite: KB 4,0 m / FB 3,0 m

Ausbau/Sanierungsart: Betonspuren, Asphalt im Trompetenbereich

geschätzte Baukosten: 33.050,- Euro

Weg Nr. 4:

Länge: 230 m

Breite: KB 4,0 m / FB 3,0 m

Ausbau/Sanierungsart: Betonspuren

geschätzte Baukosten: 45.300,- Euro

Weg Nr. 5:

Länge: 380 m

Breite: KB 4,0 m / FB 3,0 m

Ausbau/Sanierungsart: Betonspuren, Asphalt im Hofbereich

geschätzte Baukosten: 74.900,- Euro

Weg Nr. 6:

Länge: 170 m

Breite: KB 4,0 m / FB 3,0 m

Ausbau/Sanierungsart: Betonspuren, Asphalt im Trompetenbereich

geschätzte Baukosten: 28.200,- Euro

II.3.   Durch die vorgesehenen Wirtschaftswege mittels Betonspuren ist ein Befahren mit den derzeit in der Landwirtschaft verwendeten Maschinen problemlos möglich und die Ausschwemmungen werden reduziert. Als ökologische Begleitmaßnahmen hinsichtlich der mit dem Ausbau durch Betonspuren verbundenen Bodenversiegelung im Ausmaß von 2.920 m2 ist auf einer Fläche von rund 2.000 m2 die Anpflanzung von Obstbäumen, Hecken und Einzelbäumen vorgesehen.

III.     Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt samt Vorlageschreiben. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen waren keine maßgeblichen Sachverhaltsfragen zu klären.

Die relevanten Aspekte des Projekts insbesondere zur Ausführung der Wirtschaftswege als Betonspuren und den ökologischen Maßnahmen ergeben sich aus der im Behördenakt einliegenden Niederschrift vom 28. Februar 2022.

IV.      In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1.   Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG. 1979), LGBl. Nr. 73/1979, i.d.g.F., lauten wie folgt:

„1. Abschnitt

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

[…]

§ 15

Neuordnung

(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

[…]

§ 16

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u.dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zählen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur.

[…]

2. Abschnitt

Flurbereinigung

§ 28

Voraussetzungen

(1)  An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

a)  im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

b)  eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2)  Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

§ 29

Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1.  Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.  Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.  An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird.

4.  Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger als zehn Parteien. An die Stelle des Ausschusses tritt in diesem Fall die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.

5.  Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.

6.  Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

§ 30

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1)  Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2)  Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3)  Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).“

IV.2.   Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die mit angefochtenem Bescheid im Rahmen des durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens gemäß §§ 28 ff Oö. FLG 1979 vorgesehene Ausführung von Wirtschaftswegen mittels Betonspuren. Dazu ist Nachstehendes auszuführen:

IV.2.1. Zum vorgebrachten Widerspruch des „Gebots des sorgsamen Umgangs mit öffentlichen Steuergeldern“ ist festzuhalten, dass Anhaltspunkte für einen derartigen Widerspruch, der in gegenständlichem Verfahren aufzugreifen wäre, nicht ersichtlich sind. Die Agrarbehörde hat gemäß §§ 29 iVm 15 Oö. FLG 1979 zwar eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht bzw. ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben. Daraus ergibt sich aber nicht, dass im gegenständlichen Fall die kostengünstigste Variante für die Ausführung der Wirtschaftswege zu wählen ist. Darüber hinaus ist der Umstand, ob öffentliche Förderungen bzw. Förderrichtlinien bestehen, im Rahmen dieses Verfahrens nicht maßgeblich. Zudem stellt dies kein von der Bf wahrzunehmendes Interesse im Sinne des § 89 Abs. 1 Z 3 Oö. FLG 1979 dar.

IV.2.2. Die Bf wendet ein, dass die biologischen Funktionen des Bodens gänzlich verloren gehen würden und ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild vorliegen würde. Dazu ist festzuhalten, dass kein nach dem Oö. NSchG 2001 naturschutzrechtlicher anzeige- bzw. bewilligungspflichtiger Tatbestand vorliegt. Zudem wurden im gegenständlichen Projekt naturschutzfachliche Aspekte durch ökologische Maßnahmen mitberücksichtigt.

IV.2.3. Zu der geltend gemachten Belastung durch Treibhausgasemissionen ist auszuführen, dass dieses abstrakte Vorbringen der „Umweltschädlichkeit“ von Betonspuren im gegenständlichen Verfahren nicht zielführend ist. In der Ausführung der Wirtschaftswege in Betonspuren liegt im gegenständlichen Fall eine den Interessen des § 1 Oö. FLG 1979 entsprechende Maßnahme vor. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgehensweise eine wesentliche Verbesserung der Verkehrserschließung vor allem im Hinblick auf die Erhaltungsdauer der Wirtschaftswege im Vergleich zu den bestehenden und teilweise stark ausschwemmungsgefährdeten Schotterwegen darstellt. Die Umsetzung der Wirtschaftswege als Betonspuren liegt daher im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft.

IV.2.4. Dass den Interessen der §§ 1, 15 und 16 Oö. FLG 1979 im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend Rechnung getragen werde, zeigt die gegenständliche Beschwerde nicht auf. Die Bf ist der Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die bestehenden Wege nicht dem Stand der Technik entsprechen sowie stark ausschwemmungsgefährdet sind und Betonspurwege zur Gewährleistung einer zeitgemäßen und nachhaltigen Erschließung aufgrund der hohen Fahrfrequenz von schweren Fahrzeugen erforderlich seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Bf konnte keine Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von der Bf wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, darlegen.

IV.3.   Im Ergebnis sind die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Errichtung der Wirtschaftswege als Betonspuren nicht zielführend und der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abweisung; Betonspuren; Gesamtlösung; Ökoverbundsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.552328.3.KLe.AHo

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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