TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/15 95/11/0176

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §71 Abs1;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1994, Zl. 199.036/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie den ihr angeschlossenen Unterlagen und aus der Ergänzung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes idF BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des am 25. September 1986 für tauglich zum Wehrdienst befundenen Beschwerdeführers vom 30. November 1994 die Zivildienstpflicht wegen Fristversäumnis nicht eintreten lassen könne. Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im wesentlichen aus, daß gemäß § 2 Abs. 1 ZDG Wehrpflichtige, die erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurden, nur innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens eine Zivildiensterklärung einbringen könnten. Die nach Ablauf dieser Frist eingebrachte Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers sei daher verspätet. Die derart gemäß § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG mangelhafte Zivildiensterklärung könne somit gemäß § 5a Abs. 4 ZDG Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 6. März 1995, B 53/95-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde eine Abwägung von "Gründen und Gegengründen" für die verspätete Abgabe der Zivildiensterklärung nicht vorgenommen und "ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" hierüber unterlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei "ein Aufschub vom Antritt zum Wehrdienst" gewährt worden und er habe deshalb während dieser Zeit keinerlei Veranlassung gehabt, sich über "die einschlägigen Gesetzesbestimmungen" zu informieren. Ferner sei er "während der politischen Vorverhandlungen" und insbesondere auch zum Zeitpunkt der Kundmachung des Zivildienstgesetzes im Ausland gewesen; es sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, sich über das nunmehr auf ihn anzuwendende neue Zivildienstgesetz in Kenntnis zu setzen. Er habe sich über die Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung in einem Rechtsirrtum befunden.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß er erstmals anläßlich seiner Stellung am 25. September 1986 tauglich zum Wehrdienst befunden wurde. Er vermag sich nicht darauf zu stützen, daß er einen zulässigen Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen zwischen dem 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung der Zivildienstgesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 187/1994 eingebracht hätte, sodaß ihm die Bestimmung des § 76a Abs. 1 ZDG zugute kommen könnte. Auch aus der Bestimmung des § 76a Abs. 2 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, nach deren Z. 1 innerhalb eines Monates ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen waren, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen konnten, die schon von der belangten Behörde hätte angewendet werden müssen, ist für den Beschwerdeführer wegen ungenützten Verstreichens dieser Frist nichts gewonnen. Daß er von den Möglichkeiten zur Einbringung einer Zivildiensterklärung bzw. eines Antrages auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht informiert wurde bzw. wegen eines Auslandsaufenthaltes darüber und über die einzuhaltenden Fristen keine Kenntnis hatte, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ist objektiv verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht bewilligt. Dies rechtfertigt den Ausspruch der belangten Behörde, daß die Erklärung eine Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen können. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer die Fristversäumnis hat eintreten lassen, müssen hier nicht erörtert werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110176.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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