TE Vfgh Erkenntnis 2022/11/29 E1395/2022 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber angehören und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennen. Die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführer haben in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet und es wurde ihnen in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Am 17. Dezember 2019 stellten die Beschwerdeführer im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden vom 24. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

3. Die Beschwerdeführer erhoben ausschließlich gegen Spruchpunkt I. der Bescheide eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 stellten die Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof.

5. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

6. Am 4. Mai 2022 erfolgte – nach entsprechendem Antrag – die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass den Beschwerdeführern keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung auf Grund der Wehrdienstverweigerung ihrer Söhne, auf Grund ihrer sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung oder auf Grund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf internationalen Schutz drohe.

Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ihnen eine Verfolgungsgefahr auf Grund einer aus der Wehrdienstverweigerung der Söhne abgeleiteten politischen Gesinnung drohe, welches erstmals in der Beschwerde getätigt worden sei, während es im erstinstanzlichen Verfahren nicht oder nur am Rande erwähnt worden sei, handle es sich um ein "gesteigertes" Vorbringen und es sei schon deshalb wenig glaubhaft. Abgesehen davon habe dieses Vorbringen wenig überzeugen können. Zum einen ergebe sich aus diesem zwar, dass es offenbar zumindest zweimal Kontaktaufnahmen durch die Militärbehörden gegeben habe, dass es dem Erstbeschwerdeführer aber jedes Mal relativ problemlos – nämlich durch Flucht bzw durch Bezahlung von Bestechungsgeld – gelungen sei, sich dem Zugriff wieder zu entziehen. Es widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung, dass es den Beschwerdeführern gelungen sei, ohne Probleme die Landesgrenzen zu überschreiten und vom Flughafen Damaskus aus das Land zu verlassen, wenn diese tatsächlich laufend von den Militärbehörden mit dem Tod bedroht worden sein sollten. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht überzeugend vorbringen können, warum sie diesen nunmehr zentralen Fluchtgrund nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium geltend gemacht hätten. Sie hätten auch kein konkretes Ereignis benennen können, weshalb sie 2019 fluchtartig das Land verlassen hätten und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer, die bereits 2017 ins Visier der Militärbehörden geraten sein sollen, noch mehrere Jahre in Syrien leben und sich dort die meiste Zeit auch frei bewegen hätten können.

Der in der Beschwerde vorgebrachten Verfolgung durch schiitische Milizen wegen ihrer sunnitischen Glaubensrichtung sei zu entgegnen, dass aus den Länderberichten nicht hervorgehe, dass es regelmäßig zu solchen Verfolgungshandlungen komme. Auch eine Asylantragstellung in Österreich reiche für sich nicht für eine Asylzuerkennung aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt sei.

7. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Die Beschwerdeführer bringen ua vor, sie hätten die Verfolgungsgefahr auf Grund der Wehrdienstverweigerung ihrer Söhne bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebracht. Zudem sei die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang unschlüssig und stehe im Widerspruch zur Aktenlage.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer mehrmals von den "Militärbehörden" aufgegriffen bzw kontaktiert wurde. Diesen Zugriffen habe sich der Erstbeschwerdeführer jedoch stets "relativ problemlos – nämlich durch Flucht bzw Bezahlung von Bestechungsgeld – " entziehen können. Nähere Ausführungen zu diesen – offenbar als glaubwürdig befundenen und der Entscheidung zugrunde gelegten – "Zugriffen" der (syrischen) Militärbehörden auf den Erstbeschwerdeführer enthält das angefochtene Erkenntnis nicht.

3.2. Für den Verfassungsgerichtshof ist mangels irgendeiner dahingehenden Begründung nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Flucht der Beschwerdeführer vor den syrischen Militärbehörden gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr sprechen soll. Auch der Umstand, dass es den Beschwerdeführern ihren Angaben zufolge gelungen ist, durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil (Damaskus) dem von den Militärbehörden verhängten Hausarrest und deren Drohungen zu entgehen, stellt kein Indiz für das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr dar.

3.3. Weiters ist die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die behauptete Verfolgungsgefahr auf Grund einer aus der Wehrdienstverweigerung der Söhne abgeleiteten oppositionellen Gesinnung schon deshalb wenig glaubhaft sei, weil diese von den Beschwerdeführern nicht oder nur am Rande im behördlichen Verfahren vorgebracht bzw nicht bereits in einem früheren Stadium geltend gemacht worden sei, vor dem Hintergrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar. So ist der im Akt befindlichen Niederschrift der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA am 11. März 2020 ua Folgendes zu entnehmen:

"AW: […] Im Jahr 2018 wurde ich für 1,5 Monate in den Hausarrest gesteckt. Ich wurde befragt warum meine Kinder nicht dienten und vom Militär wegliefen. Nachgefragt wurde ich vom Geheimdienst festgenommen. Ich weiß nicht von welchem, ich denke aber es war der syrische Geheimdienst.

[…]

LA: […] Wurden Sie persönlich verfolgt oder sind Sie in Österreich aufgrund der Sicherheitslage?

AW: Doch doch… Sie kamen zu mir nach Hause. Nachgefragt zuerst Daesh, dann die Regierung.

[…]

Daesh wollten meine Kinder rekrutieren, da diese weggelaufen sind, kamen sie zu mir. […]

[…]

LA: Was wollte die Regierung von Ihnen?

AW: Auch diese fragten nach meinen Kinder[n]. Warum meine Kinder nicht beim Militär waren. Es war ca im Jahr 2018 als die Daesh weggegangen sind.

[…]"

3.4. Sofern das Bundesverwaltungsgericht ferner ausführt, die Beschwerdeführer hätten ohne Probleme die Landesgrenzen überschreiten und vom Flughafen Damaskus ausreisen können, deckt sich auch dies nicht mit den in den Akten einliegenden Niederschriften. Die Beschwerdeführer gaben sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie im Zuge ihrer Ausreise aus Syrien an der syrisch-libanesischen Grenze aufgehalten worden seien und der Erstbeschwerdeführer von syrischen Sicherheitskräften für mehrere Stunden festgehalten worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sie erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld weiterfahren hätten dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch in diesem Punkt vom Akteninhalt abgegangen und hat insoweit das Parteivorbringen der Beschwerdeführer völlig außer Acht gelassen.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat es somit unterlassen, sich – unter Bezugnahme auf einschlägige Länderinformationen – mit den Gefahren, die dem Erstbeschwerdeführer auf Grund der vom Bundesverwaltungsgericht selbst festgestellten "Kontaktaufnahmen" der (syrischen) Militärbehörden wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne drohen, auseinanderzusetzen. Indem das Bundesverwaltungsgericht somit in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen ist und entsprechendes Parteivorbringen ignoriert hat, hat es das angefochtene Erkenntnis insgesamt mit Willkür belastet.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1395.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten