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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs10Rechtssatz
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 setzt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Die geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts stellt keine Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 führt.Eine Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 10 und 11 UStG 1994 setzt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Die geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts stellt keine Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 10 und 11 UStG 1994 führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150017.J05Im RIS seit
24.01.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023