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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12Rechtssatz
Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden (vgl. VwGH 30.9.2009, 2008/13/0174). Nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 11 UStG 1994 kann eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, nach den dort geregelten Voraussetzungen und innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges führen. Sowohl der Abs. 10 als auch der Abs. 11 verweisen auf den Abs. 3 des § 12 UStG 1994 und zeigen damit auf, dass die Änderung der "Verhältnisse" in einer Änderung der Verwendung von Vorleistungen zur Ausführung der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 4 UStG 1994 genannten Umsätze gelegen sein muss.Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden vergleiche VwGH 30.9.2009, 2008/13/0174). Nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 bis 11 UStG 1994 kann eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, nach den dort geregelten Voraussetzungen und innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges führen. Sowohl der Absatz 10, als auch der Absatz 11, verweisen auf den Absatz 3, des Paragraph 12, UStG 1994 und zeigen damit auf, dass die Änderung der "Verhältnisse" in einer Änderung der Verwendung von Vorleistungen zur Ausführung der in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 UStG 1994 genannten Umsätze gelegen sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150017.J04Im RIS seit
24.01.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023