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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24aBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0099 E 27. März 2019 RS 1Stammrechtssatz
Da die vier revisionswerbenden Parteien ein einziges Erkenntnis in vier getrennten Revisionen angefochten haben, die alle durch denselben Rechtsanwalt eingebracht worden sind, ist Aufwandersatz gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGG nur der erstrevisionswerbenden Partei zu zahlen. Die Gebühr nach § 24a VwGG ist aber allen revisionswerbenden Parteien zuzusprechen (vgl. VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwN).Da die vier revisionswerbenden Parteien ein einziges Erkenntnis in vier getrennten Revisionen angefochten haben, die alle durch denselben Rechtsanwalt eingebracht worden sind, ist Aufwandersatz gemäß Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG nur der erstrevisionswerbenden Partei zu zahlen. Die Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG ist aber allen revisionswerbenden Parteien zuzusprechen vergleiche VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170026.L01Im RIS seit
24.01.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023