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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §9Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0139 E 7. Oktober 2021 RS 1Stammrechtssatz
Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170026.L04Im RIS seit
24.01.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023