TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/12 LVwG-2022/39/1640-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2022
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Entscheidungsdatum

12.12.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 02.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO 2022), konkret einen Antrag auf Akteneinsicht im Bauverfahren zu Zl *** (BB, Errichtung von 20 Schaukästen)

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bauansuchen vom 23.06.1953 beantragte BB die Erteilung der Baubewilligung für die Erstellung von 20 Schauvitrinen im CC auf Gst **1, KG Y (Adresse 2).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 10.08.1953, Zl ***, wurde BB die Baubewilligung zur Errichtung von 20 Schaukästen mit Überdachung, angebaut an die Nachbarobjekte der DD und der Gebrüder EE (Bp. *** KG Y) erteilt. Dem Befund ist zu entnehmen, dass eine Vitrinenflucht mit entsprechender Überdachung längs der Nachbarfeuermauern Gegenstand der erteilten Bewilligung war.

Mit E-Mail vom 20.09.2021, konkretisiert mit E-Mail vom 22.09.2021, begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf „§ 3 Tiroler Auskunftsgesetz iVm § 33 Tiroler Bauordnung sowie § 8 AVG und § 17 AVG sowie gemäß aller sonstigen erdenklichen Rechtsgrundlagen“ die Akteneinsicht in den „Bauakt Vitrine BB“ (Akt zu Zl ***).

Mit Bescheid vom 19.11.2021, Zl ***, wurde das unter Bezugnahme auf § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz gestellte Ansuchen um Übermittlung einer Kopie des kompletten Baubescheides inklusive aller Pläne und Beilagen zum derzeitigen Bestand der Schaufenster westlich an der Fassade der Häuser Adresse 2 abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 19.11.2021, Zl ***, wurde das Ansuchen auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers mangels Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren zur Zl *** gemäß § 17 Abs 1 AVG 1991, BGBl Nr 51/1991 iVm § 62 Abs 1 Tiroler Bauordnung, LGBl 28/2018 idgF, abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 09.02.2022, ***, als unbegründet ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass – im Näheren ausführend - die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung verloren hätten und ihnen gegenüber Präklusion eingetreten wäre. Einer Person, gegenüber der infolge Unterlassung von Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Präklusion eingetreten sei bzw welche die Parteistellung verloren hätte, stehe kein Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf dieses Verfahren zu. Der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger habe diese Rechtsfolge der Präklusion gegen sich gelten zu lassen, habe damit keine Parteistellung und folglich auch kein Recht zur Akteneinsicht.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.02.2022 zugestellt. Dieses Erkenntnis bliebt unangefochten.

Mit Eingabe vom 08.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Akteneinsicht in den Bauakt der Stadt Y AZ *** und insbesondere in die Baugenehmigung vom 10.08.1953, in eventu, dem Antragsteller eine Kopie des gesamten Bauaktes zuzustellen. Die Baubehörde habe den Antragsteller bereits im Jahre 2019 zur Sanierung der Feuermauer des Hauses Adresse 2 aufgefordert, könne dies jedoch aufgrund bestehender 20 baubehördlich genehmigter, an der Feuermauer angebrachter Schaukästen nicht in Angriff genommen werden. Bei der Sanierung der Feuermauer nach dem Stand der Technik wären auch diese Schaukästen entsprechend der baubehördlichen Auflagen in der entsprechenden Baugenehmigung zu erhalten, was allerdings nur bei Bekanntsein dieser Auflagen insbesondere für die Konstruktion möglich wäre. Im Akt der Baubehörde für die Liegenschaft der Adresse 2 liege die Baugenehmigung für diese Schaufenster jedoch nicht ein. Die Eigentümergemeinschaft habe bislang noch nicht die Möglichkeit zur Sanierung der Feuermauer bis zum Bodenbelag im Erdgeschoß geschaffen und auch die Übermittlung von bezugnehmenden Unterlagen über dieses Schaufenster verweigert.

Dem Antragsteller wäre aufgrund einer Auskunft der Baubehörde nach dem Tiroler Auskunftsgesetz lediglich das Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Baugenehmigung vom 10.08.1953 bekannt, allerdings wäre eine Übermittlung bzw die Einsicht in die Baugenehmigung vom 10.08.1953 aufgrund Verlustganges der Parteistellung des Rechtsvorgängers im Bauverfahren verweigert worden.

Es gehe jedoch bei der Akteneinsicht nicht um die Wahrung rechtlicher Schritten gegen diese Baugenehmigung als Partei, sondern ausschließlich um Information über den aktuellen Konsens im Bauakt zwecks Durchführung der baubehördlich aufgetragenen Sanierung. Von Seiten des Antragstellers bestehe insbesondere keine Veranlassung, an der baurechtlichen Genehmigung der Schaukästen zu zweifeln, die Anfechtung der Baugenehmigung oder die Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht beabsichtigt. Einziges rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in die Baugenehmigung des Aktes bestünde darin, die gesamte Feuermauer seiner Liegenschaft nach dem Stand der Technik sanieren zu können, was nur dann möglich wäre, wenn vor Inangriffnahme der anstehenden baulichen Maßnahmen Kostenvoranschläge eingeholt würden, was jedoch bei Unkenntnis sämtlicher einzuhaltender gesetzlicher Bestimmungen und (bau-)behördlicher Auflagen für die Feuermauer sowie insbesondere auch der auf dieser Feuermauer vorhandenen baulichen Konstruktionen unmöglich sei.

Mit Bescheid vom 02.05.2022, Zl ***, wies die belangte Behörde das am 08.03.2022 angelangte Ansuchen auf Akteneinsicht im Baugenehmigungsverfahren Zl *** (BB, Errichtung von 20 Schaukästen) gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 62 Abs 1 TBO 28/2018 idGF wegen entschiedener Sache zurück, dies mit der wesentlichen Begründung, dass mit dem begründenden Vorbringen des Antragstellers eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gegenüber dem Bescheid vom 19.11.2021 bzw dem Erkenntnis vom 09.02.2022 nicht erkannt werden könne, ebensowenig eine geänderte Rechtslage vorliege und Identität des Begehrens bestehe. Ein Ansuchen auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Anbringen nicht entnommen werden, weshalb auch nicht unter diesem Titel vorzugehen wäre.

In gegen diesen Bescheid gerichteter Beschwerde wird vorgebracht, dass im vorangegangen Verfahren ein anderer Sachverhalt zu entscheiden gewesen wäre, es darum gegangen wäre, dass der Antragsteller aufgrund einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftsgesetz von einer aufrechten Baubewilligung erfahren habe, die Baubehörde den Antrag mit der Begründung abgewiesen habe, dass Zweck der Akteneinsicht die Wiederaufnahme des seinerzeitigen Bauverfahrens gewesen wäre, weshalb – bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht – dem Antragsteller aufgrund Verlusts der Parteistellung der Rechtsvorgänger die begehrte Akteneinsicht nicht zustünde. Im vorliegenden Antrag wäre explizit ein solcher Zweck ausgeschlossen worden, vielmehr bestünde der Zweck allein darin, die von der Baubehörde urgierte Sanierung der Feuermauer nach dem Stand der Technik durchführen zu können. Irrelevant wäre daher ein Verzicht der Rechtsvorgänger im Jahre 1953 auf deren Parteistellung, relevant wären hingegen zum heutigen Zeitpunkt Informationen über den Inhalt des Bauaktes mit der Baugenehmigung, um die notwendige angeordnete Sanierung fertigstellen zu können. Dies sei eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1953 und auch im vorangegangene Verfahren. Im vorangegangenen Verfahren wäre die Tatsache, Informationen aus dem Bauakt „Liegenschaft BB“ zwecks Sanierung zu benötigen, nicht berücksichtigt worden, da ja der Antrag bereits aus formalen Gründen abgewiesen worden wäre. Res iudicata liege daher nicht vor, über den vorliegenden Antrag wäre meritorisch zu entscheiden. Auf die gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorgebrachten neuen Tatsachen gehe die belangte Behörde überhaupt nicht ein. Nunmehr wäre eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich. Jeder Grundstückseigentümer wäre zur Einsichtnahme in den bei der Behörde über sein Grundstück angelegten Bauakt berechtigt. Die anstehenden geforderten Sanierungsarbeiten könnten nicht fertiggestellt werden, die Zustimmung zur Sanierung der Feuermauer mit zeitgemäßer Wärmedämmung werde von der Eigentümergemeinschaft des Nachbargrundstückes verweigert. Auch die Schaufenster wären sanierungsbedürftig. Eine Anfechtung der Baugenehmigung oder eine Wiederaufnahme wäre nicht beabsichtigt. Vor Inangriffnahme der Sanierung bedürfe es der Einholung von Kostenvoranschlägen. Akteneinsicht käme einer Partei nur dann nicht zu, wenn eine Wiedereinsetzung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens beabsichtigt sei und die Partei die Parteistellung in einem anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren verloren habe, was bei vorliegendem Sachverhalt nicht zutreffe. Ein baubehördliches Verfahren sie nicht anhängig. Im Bauverfahren gäbe es keine Verjährung. Der Baubescheid 1953 sei längst rechtskräftig, das Bauverfahren abgeschlossen, andererseits sei der Bauakt noch immer und weiterhin solange anhängig, als die Baukästen an der Feuermauer angebracht seien. Allerdings wäre die Sanierung dringend erforderlich. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die Baugenehmigung bestünde.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt, dabei insbesondere in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.09.2021, verbessert mit 22.09.2021, und den Bescheid vom 19.11.2021, Zl ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.02.2022, ***. Einsicht genommen wurde darüber hinaus auch in den Bauakt zu Zl ***.

Der maßgebliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde (lediglich) allfällig beantragt.

III.     Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:

㤠68

Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[….]“

IV.      Erwägungen:

1.       Unter Unwiederholbarkeit eines Bescheides („ne bis in idem“) ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlage keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Identität der Sache ist im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung (an der Rechtslage) im Zeitpunkt der Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist.

Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag, dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen eine Änderung eingetreten sei, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt.

(Vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, 1. Lieferung § 68 AVG (April 2018), RZ 16 ff, und dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur).

2.       Dem Vorbringen, es wäre im vorangegangene Verfahren ein anderer Sachverhalt zu entscheiden gewesen, ist nicht zu folgen.

Bereits der Vorantrag (20.09.2021) wurde unter dem Betreff „BB – Fassadensanierung“ gestellt und wurde ausdrücklich beantragt wie folgt:

„…

Wir ersuchen höflichst um Übermittlung einer Kopie des kompletten Baubescheides inklusive aller Pläne und Beilagen zum derzeitigen Bestand der Schaufenster der Familie BB, die westlich an die Fassade unseres Häuser Adresse 2 angebaut sind und kalendieren für den Eingang Donnerstag den 23.09.2021. Die Unterlagen werden für die anstehende Sanierung dringendst benötigt. Die knappen telefonischen Informationen sind leider nicht ausreichend. Sollte dies nicht möglich sein, so ersuchen wir um Bekanntgabe der genauen Rechtsgrundlagen dafür.

…“

Im Ergänzungsmail vom 22.09.2021 zu diesem Antrag wurde gefordert:

„…

Das Ersuchen vom 20.09.2021 ist insbesondere gem § 3 Tiroler Auskunftsgesetz iVm § 33 Tiroler Bauordnung sowie § 8 AVG und § 17 AVG sowie gem aller sonstigen erdenklichen Rechtsgrundlagen ergangen.

Die angeforderten Unterlagen aus dem Bauakt betreffen eine anstehende Sanierung der Fassade und stehen auch im Zusammenhang mit der baubescheidpflichtigen Vitrine des unmittelbaren Grundstücksnachbarn BB an meiner Fassade. Ihre Behörde ist zuständig. Im betroffenen Verfahren wegen der Vitrine der Familie BB habe ich als Nachbar iSd § 33 Tiroler Bauordnung Parteistellung. Insbesondere haben sämtliche Nachbarn Parteieinstellung iSd § 8 AVG und somit insbesondere ein Recht auf Akteneinsicht gem § 17 AVG. Das Ersuchen um Akteneinsicht ist jedenfalls nicht mutwillig iSd § 3 Tiroler Auskunftsgesetz. Das Recht auf Auskunftserteilung nach dem Tiroler Auskunftsgesetz besteht jedenfalls auch dann, wenn im bezughabenden Bauverfahre bereits ein rechtskräftiger Baubescheid vorliegt.

Wir ersuchen daher neuerlich um raschestmögliche Veranlassung der Übermittlung der vollständigen bezughabenden Unterlagen aus dem Bauakt Vitrine BB.

…“

Ebendiese den Antrag auf Akteinsicht leitenden Gründe einer beabsichtigten Fassadensanierung bilden auch den Zweck des neuerlichen Antrags auf Akteneinsicht. Der im Zusammenhang mit der Inangriffnahme der Sanierung vorgebrachte Grund der Notwendigkeit der Einholung von Kostenvoranschlägen vermag für sich nicht die Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zu bewirken, schließt die Tatsache einer geplanten Sanierung derartige Vorgangsweisen schon allgemein gültig bzw erfahrungsgemäß in sich ein. Im Übrigen umschreibt das Beschwerdevorbringen lediglich nähere Umstände der geplanten Sanierung als solcher. Wie bereits im vorangegangen Verfahren ist die Akteneinsicht in die Bauunterlagen zum Bauverfahren zu Zl *** bzw im Konkreten in den, in diesem Verfahren ergangenen Baubescheid (10.08.1953) beantragt. Identität der Sachlage in diesen Hinsichten ist damit gegeben, der vom Beschwerdeführer gesehene geänderte Sachverhalt liegt damit nicht vor.

Es trifft im Weiteren auch das Beschwerdevorbringen, aus dem ein geänderter Sachverhalt abgeleitet wird, nicht zu, dass die Baubehörde den vormaligen Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen hätte, dass der Zweck der Akteneinsicht darin gelegen wäre, die Wiederaufnahme des seinerzeitigen Bauverfahrens anzustreben. Eine solche Aussage findet sich im gesamten Bescheid vom 19.11.2021 nicht einmal im Ansatz bzw auch nicht obiter dictum. Ebenso fand ein solcher Inhalt auch nicht Eingang in die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.02.2022 im Beschwerdeverfahren.

Vielmehr benennt der Bescheid vom 19.11.2021, Zl ***, ausdrücklich die Eingaben vom 20.09.2021 bzw 22.09.2021 als seine Entscheidungsgrundlage und beziehen sich deren (oben angeführte) Inhalte ihrerseits ausdrücklich auf die dort angeführten Fassadensanierungsmaßnahmen als Zweck der in die Bauakten 1953 beantragten Akteneinsicht.

Eine dem Beschwerdeführer nicht zuerkannte Akteneinsicht in die geforderten Bauunterlagen aus dem Titel einer beabsichtigten Wiederaufnahme des damaligen Bauverfahrens mit der Beurteilung einer in diesem Verfahren in Verlust gegangenen Parteistellung (Präklusion) oder aber unter dem Aspekt eines angestrebten baupolizeilichen Verfahrens war in dieser vorgetragenen Weise nicht gegenständlich.

Unveränderter Entscheidungssachverhalt ist vielmehr ein Antrag auf Akteneinsicht in die Unterlagen eines bereits abgeschlossenes Bauverfahrens der Nachbarn des Beschwerdeführers. Unveränderter Zweck der beantragten Akteneinsicht ist eine ins Auge gefasste Sanierung der westseitigen Fassade des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gebäudes. Unverändert bleibt auch die maßgebliche Tatsache, dass infolge eingetretener Präklusion der Rechtsvorgänger im Bauverfahren 1953 die Parteistellung auch für den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger zurechenbar verlustig gegangen ist.

Die Sachlage ist damit in entscheidenden Punkten unverändert geblieben, es sind nicht – wie vorgebracht – gegenüber der vorangegangenen Entscheidung entscheidungsrelevante Tatsachen hinzugekommen, die im vorangegangen Verfahren nicht berücksichtigt worden wären, bzw sind in den als maßgeblich erachteten Umständen des Vorbescheides keine Änderungen eingetreten.

Unverändert zum heutigen Zeitpunkt geblieben ist auch die Rechtslage zur Frage des Verlustganges einer Parteistellung durch Präklusionseintritt. Hinblicklich der in Verlust gegangenen Parteistellung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Wirkung auch für den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger änderte sich der Sache nach ebenso nichts.

Es ist damit weder eine Sachverhaltsänderung noch auch eine geänderte rechtliche Beurteilung eingetreten. Die Entscheidung der belangten Behörde erging damit mit der Rechtslage des § 68 Abs 1 AVG in Einklang. Die Sach- und Rechtslage hat sich auch bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht geändert.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

3.       Der in eventu gestellte Antrag auf Zustellung einer Kopie des gesamten Bauaktes gegen Kostenersatz ist nach § 17 AVG sacheins mit dem Antrag auf Akteneinsicht.

4.       Ein Wiederaufnahmeantrag bzw ein Wiedereinsetzungsantrag wurden nicht gestellt. Einer Zurückweisung des neuerlichen Antrags wegen entschiedener Sache stand damit auch in dieser Hinsicht nichts entgegen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die an obiger Stelle verwiesene höchstgerichtlich Judikatur wird hingewiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Akteneinsicht
Sach- und Rechtslage
Res iudicata
Entschiedene Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.39.1640.1

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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