TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/12 LVwG-2022/15/2705-2

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Veröffentlicht am 12.12.2022
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Entscheidungsdatum

12.12.2022

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §43
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Gemeinde Y, vertreten durch AA ZT GmbH, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.09.2022, Zl  ***, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Gemeinde Y die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes samt Wendeplatz im Bereich „BB“ auf Teilflächen der Grundstücke Nummer **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Y, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen erteilt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht beigelegt wurde. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin dazu aufgefordert, eine entsprechende pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung binnen vierzehn Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Zurückweisung des Bewilligungsantrages angekündigt wurde.

Im Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.12.2022 wird dazu ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht die entsprechenden Erhebungen zur Herstellung einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung vor allem in Bezug auf die Population der Libellen- Schmetterlingshaft erst im Juni und Juli durchgeführt werden könnten. Weiters wurden Argumente vorgebracht, die für die Verwirklichung des Vorhabens am beantragten Standort sprechen würden.

II.      Sachverhalt:

Mit Antrag der Gemeinde Y vom 24.01.2022, vertreten durch AA ZT GmbH, wurde bei der belangten Behörde die Erteilung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes auf näher spezifizierten Grundstücke eingebracht. Beigelegt waren dem Antrag ein technischer Bericht, ein Übersichtslageplan, entsprechende Querprofile und ein Lageplan „Eingriffsflächen, Biotopflächen“. Nicht vorgelegt wurde allerdings eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.11.2022 unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen darauf hingewiesen, dass eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung entgegen den klaren Ausführungen des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht vorgelegt wurde sowie, dass wenn diese pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht binnen vierzehn Tagen vorgelegt werde, eine Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgen werde.

Festgehalten wird, dass diesem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht entsprochen wurde. Vielmehr wurde angekündigt, dass eine entsprechende Zustandserhebung erst im Juni/Juli erstellt werden könne.

III.     Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.11.2022 sowie der dazu eingelangten Stellungnahme vom 02.12.2022.

Festgehalten wird daher, dass nicht strittig ist, dass eine entsprechende pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht vorgelegt wurde.

IV.      Rechtslage:

„TNSchG 2005

§ 43.

(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

[…]“

„AVG

Anbringen

§ 13.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

V.       Erwägungen:

§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert jene Antragsunterlagen, die einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung beizulegen sind. Mitumfasst werden von diesen gesetzlich normierten Antragsunterlagen unter anderem eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung.

Festgehalten wird, dass diese Antragsunterlagen dem ursprünglichen Bewilligungsantrag nicht beigelegt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher in seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache die Antragstellerin auf diesen offenkundigen Mangel des Antrages hingewiesen sowie gleichzeitig angekündigt, dass im Fall, dass die entsprechende pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht binnen vierzehn Tagen vorgelegt wird, der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen wird.

Zur Ankündigung der Antragstellerin, dass die geforderten Unterlagen erst im Juni/Juli erstellt werden könnten wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005) jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, die gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen muss, nicht jedoch zu deren Beschaffung. Zumal § 43 Abs 2 TNSchG 2005 hinreichend klar normiert, dass einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die entsprechenden Zustandserhebungen anzuschließen sind, war daher die Frist zur Vorlage der entsprechenden Kartierungen nicht so zu bemessen, dass diese erst erstellt werden können. Aus diesem Grund war der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich das Erfordernis der Beilage einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung bereits hinreichend klar aus dem Gesetz, dass die Frist zur Vorlage ausständiger Antragsunterlagen nicht so zu bemessen ist, dass diese erst erstellt werden können, ergibt sich aus der in der Begründung zitierten Judikatur.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Naturschutzrechtliche Bewilligung
pflanzen- und tierkundliche Bestandserhebung
Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.2705.2

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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