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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1970, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2022, Zl. W191 2254256-1/3E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nordmazedoniens, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. März 2022, mit dem dieser gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz unter Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung ausgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dargelegt, aus welchen Gründen für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde nahm dazu nicht Stellung. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht ersichtlich, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 4. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220147.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023