TE Vwgh Beschluss 2022/11/7 Ra 2022/11/0178

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Veröffentlicht am 07.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-652399/8/FP, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Aufgrund eines Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 5. Februar 2021 hatte der Revisionswerber bereits im März 2021 eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung absolviert, worauf ihm sein Führerschein wieder ausgefolgt worden war.

2        Im Zusammenhang mit derselben Entziehung hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. März 2022 dem Revisionswerber die Beibringung einer Psychiatrischen Stellungnahme angeordnet, ohne einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. September 2022 änderte das Verwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid insofern ab, als es die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses anordnete.

4        Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung verbundene Revision vom 12. Oktober 2022, die am 4. November hg. einlangend vom Verwaltungsgericht vorgelegt wurde.

5        Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnis, also eine nochmalige verkehrspsychologische Untersuchung, liegt angesichts der vergangenen Zeit von eineinhalb Jahren, in denen der Revisionswerber unbeanstandet Gebrauch von seiner Lenkberechtigung machen durfte, offensichtlich nicht im zwingenden öffentlichen Interesse, sondern würde vielmehr zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber (§ 30 Abs. 2 VwGG) führen.

Wien, am 7. November 2022

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110178.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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