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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-652399/8/FP, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Aufgrund eines Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 5. Februar 2021 hatte der Revisionswerber bereits im März 2021 eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung absolviert, worauf ihm sein Führerschein wieder ausgefolgt worden war.
2 Im Zusammenhang mit derselben Entziehung hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. März 2022 dem Revisionswerber die Beibringung einer Psychiatrischen Stellungnahme angeordnet, ohne einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. September 2022 änderte das Verwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid insofern ab, als es die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses anordnete.
4 Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung verbundene Revision vom 12. Oktober 2022, die am 4. November hg. einlangend vom Verwaltungsgericht vorgelegt wurde.
5 Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnis, also eine nochmalige verkehrspsychologische Untersuchung, liegt angesichts der vergangenen Zeit von eineinhalb Jahren, in denen der Revisionswerber unbeanstandet Gebrauch von seiner Lenkberechtigung machen durfte, offensichtlich nicht im zwingenden öffentlichen Interesse, sondern würde vielmehr zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber (§ 30 Abs. 2 VwGG) führen.
Wien, am 7. November 2022
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110178.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023