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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI Mag. D, geboren 1973, vertreten durch Dr. Stefan Josef Schermaier, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, Zl. G312 2243854-1/8E, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist.
3 Der Antrag bringt vor, im Falle der Versagung der aufschiebenden Wirkung wäre die Existenz des Revisionswerbers und seiner Familie bedroht, zumal er den vorgeschriebenen Betrag von EUR 60.569,96 zuzüglich Verzugszinsen aus seinem privaten Vermögen, aus dem er Unterhalt für seine Ehefrau und zwei Kinder leiste, bezahlen müsste. Er habe zwar „auch sonstige (unbare) Vermögenswerte, insbesondere eine Liegenschaft“, diese dienten aber „vorwiegend seinem persönlichen und familiären Gebrauch“. Mit einer kurzfristigen Veräußerung würde es zu einem „hohen Schaden“ kommen, weil der Marktpreis nicht erzielbar wäre.
4 Mit diesem Vorbringen wird der Antrag dem dargelegten Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Einkünfte und Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gerecht.
5 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Wien, am 8. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080146.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023