TE Vwgh Beschluss 2022/11/8 Ra 2022/08/0146

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Veröffentlicht am 08.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI Mag. D, geboren 1973, vertreten durch Dr. Stefan Josef Schermaier, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, Zl. G312 2243854-1/8E, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist.

3        Der Antrag bringt vor, im Falle der Versagung der aufschiebenden Wirkung wäre die Existenz des Revisionswerbers und seiner Familie bedroht, zumal er den vorgeschriebenen Betrag von EUR 60.569,96 zuzüglich Verzugszinsen aus seinem privaten Vermögen, aus dem er Unterhalt für seine Ehefrau und zwei Kinder leiste, bezahlen müsste. Er habe zwar „auch sonstige (unbare) Vermögenswerte, insbesondere eine Liegenschaft“, diese dienten aber „vorwiegend seinem persönlichen und familiären Gebrauch“. Mit einer kurzfristigen Veräußerung würde es zu einem „hohen Schaden“ kommen, weil der Marktpreis nicht erzielbar wäre.

4        Mit diesem Vorbringen wird der Antrag dem dargelegten Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Einkünfte und Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gerecht.

5        Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.

Wien, am 8. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080146.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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