Index
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. der Mag. C F sowie 2. des P F, beide in W, beide vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. August 2022, Zl. 405-1/767/1/10-2022, betreffend Bescheinigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde G, vertreten durch Mag. Andreas Stieger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dametzstraße 6), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. der Mag. C F sowie 2. des P F, beide in W, beide vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. August 2022, Zl. 405-1/767/1/10-2022, betreffend Bescheinigung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 4, Ziffer 2, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde G, vertreten durch Mag. Andreas Stieger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dametzstraße 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 beantragten die revisionswerbenden Parteien hinsichtlich eines näher bezeichneten Kaufvertrags betreffend die in G (einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009) gelegene Liegenschaft EZ X KG Y die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (SGVG) durch die belangte Behörde.Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 beantragten die revisionswerbenden Parteien hinsichtlich eines näher bezeichneten Kaufvertrags betreffend die in G (einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009) gelegene Liegenschaft EZ römisch zehn KG Y die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 4, Ziffer 2, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (SGVG) durch die belangte Behörde.
2 Mit Schreiben vom 8. April 2022 erhoben die revisionswerbenden Parteien Säumnisbeschwerde.
3 In ihrer an das Verwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 20. Juli 2022 führte die belangte Behörde u.a. aus, aufgrund bestimmter Ermittlungen und der Aussagen näher genannter Zeugen habe sich ergeben, dass die gegenständliche Liegenschaft nicht als Zweitwohnsitz genutzt worden sei. Dies gelte auch für die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Nutzung der Liegenschaft durch Herrn L, der im Zeitraum von 1984 bis 2006 an der in Rede stehenden Adresse zwar über eine Nebenwohnsitzmeldung verfügt habe, dessen Lebensmittelpunkt jedoch auch in dem zuletzt genannten Zeitraum an dieser Anschrift begründet gewesen sei. Zudem befänden sich in dem betreffenden Gebäude vier Wohneinheiten, hinsichtlich derer es teils an einer baubehördlichen Bewilligung fehle.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde Folge und wies den gegenständlichen Antrag vom 8. Juli 2021 gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 iVm. § 29 Abs. 9 SGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde Folge und wies den gegenständlichen Antrag vom 8. Juli 2021 gemäß Paragraph 13 d, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 9, SGVG ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die gegenständliche Liegenschaft sei in den Jahren 1987 bzw. 1989 vom Liegenschaftsvoreigentümer in das Miteigentum und letztlich 1991 in das Alleineigentum übernommen worden. Bis zum Jahr 1984 und im Zeitraum von 2006 bis 2020 habe er dort seinen Hauptwohnsitz geführt. In den Jahren von 1984 bis 2006 sei er mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Infolge des Todes des Voreigentümers seien die nunmehrigen Verkäufer im Erbrechtsweg außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft geworden.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zunächst dar, weshalb die Säumnisbeschwerde für zulässig und begründet zu erachten sei.
7 Ferner führte es betreffend die inhaltliche Erledigung des Antrags vom 8. Juli 2021 aus, dass Gegenstand des Rechtsgeschäfts im Sinn von § 13d SGVG und der diesbezüglich erforderlichen Nutzungserklärung die gesamte Liegenschaft sei. Eine solche Erklärung sei demnach nicht erforderlich, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts, somit die gesamte Liegenschaft, bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke genützt worden sei.Ferner führte es betreffend die inhaltliche Erledigung des Antrags vom 8. Juli 2021 aus, dass Gegenstand des Rechtsgeschäfts im Sinn von Paragraph 13 d, SGVG und der diesbezüglich erforderlichen Nutzungserklärung die gesamte Liegenschaft sei. Eine solche Erklärung sei demnach nicht erforderlich, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts, somit die gesamte Liegenschaft, bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke genützt worden sei.
8 In der „Gesamtzusammenschau“ der zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des SGVG sei § 13d Abs. 4 Z 2 leg. cit. in Verbindung mit der Genese des § 13d Abs. 1 SGVG und dieser in Zusammenschau mit seiner am 1. November 2012 in Kraft getretenen Fassung zu betrachten. Eine allein auf den derzeitigen „Geltungsstand“ bezogene Anwendung von § 13d Abs. 1 iVm. Abs. 4 Z 2 SGVG ergebe keinen Sinn. Daher sei das Gesetz im Lichte des gesamten Regelungszusammenhangs sowie unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 13d SGVG dahin zu interpretieren, dass sich der Verweis in § 13d Abs. 4 Z 2 SGVG auf den letzten Satz des Absatzes 1 dieser Bestimmung in der derzeit gültigen Fassung beziehe.In der „Gesamtzusammenschau“ der zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des SGVG sei Paragraph 13 d, Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit. in Verbindung mit der Genese des Paragraph 13 d, Absatz eins, SGVG und dieser in Zusammenschau mit seiner am 1. November 2012 in Kraft getretenen Fassung zu betrachten. Eine allein auf den derzeitigen „Geltungsstand“ bezogene Anwendung von Paragraph 13 d, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 4, Ziffer 2, SGVG ergebe keinen Sinn. Daher sei das Gesetz im Lichte des gesamten Regelungszusammenhangs sowie unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 13 d, SGVG dahin zu interpretieren, dass sich der Verweis in Paragraph 13 d, Absatz 4, Ziffer 2, SGVG auf den letzten Satz des Absatzes 1 dieser Bestimmung in der derzeit gültigen Fassung beziehe.
9 Daraus folge, dass eine entsprechende Nutzungserklärung im Sinn von § 13d Abs. 1 SGVG nicht erforderlich sei, wenn der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung im einschlägig zitierten Sinn benutzt worden sei. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass als Voraussetzung für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung die Zweitwohnsitznutzung für die gesamte Liegenschaft bereits vor dem 1. März 1993 bestanden haben müsse. Aus der konkreten Formulierung (arg. „bereits“) sei zu schließen, dass die Zweitwohnsitznutzung „bereits zum 01.03.1993 und seit damals bis zur Beantragung der entsprechenden Bescheinigung vorzuliegen“ habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend unzweifelhaft nicht erfüllt, zumal der Voreigentümer im Zeitraum von 2006 bis 2020 unstrittig seinen Hauptwohnsitz zumindest in Teilen der Liegenschaft geführt habe und somit für den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, also die Gesamtliegenschaft, die beantragte Bescheinigung nicht auszustellen sei.Daraus folge, dass eine entsprechende Nutzungserklärung im Sinn von Paragraph 13 d, Absatz eins, SGVG nicht erforderlich sei, wenn der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung im einschlägig zitierten Sinn benutzt worden sei. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass als Voraussetzung für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung die Zweitwohnsitznutzung für die gesamte Liegenschaft bereits vor dem 1. März 1993 bestanden haben müsse. Aus der konkreten Formulierung (arg. „bereits“) sei zu schließen, dass die Zweitwohnsitznutzung „bereits zum 01.03.1993 und seit damals bis zur Beantragung der entsprechenden Bescheinigung vorzuliegen“ habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend unzweifelhaft nicht erfüllt, zumal der Voreigentümer im Zeitraum von 2006 bis 2020 unstrittig seinen Hauptwohnsitz zumindest in Teilen der Liegenschaft geführt habe und somit für den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, also die Gesamtliegenschaft, die beantragte Bescheinigung nicht auszustellen sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der hg. Judikatur (Hinweis: VwGH 6.11.2002, 99/02/0280) sowie unter dem Aspekt des Fehlens von hg. Rechtsprechung - gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der zufolge gemäß § 13d Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 Z 2 SGVG darauf abzustellen sei, dass die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke bereits zum 1. März 1993 und seit damals bis zur Beantragung der entsprechenden Bescheinigung vorzuliegen habe.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der hg. Judikatur (Hinweis: VwGH 6.11.2002, 99/02/0280) sowie unter dem Aspekt des Fehlens von hg. Rechtsprechung - gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der zufolge gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, SGVG darauf abzustellen sei, dass die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke bereits zum 1. März 1993 und seit damals bis zur Beantragung der entsprechenden Bescheinigung vorzuliegen habe.
11 Die belangte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch begründet.
13 § 31 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (SROG 2009), LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, lautet auszugsweise:Paragraph 31, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (SROG 2009), LGBl. Nr. 30 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„Zweitwohnungsbeschränkungen und Zweitwohnungsgebiete
§ 31 (1) Die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung ist raumordnungsrechtlich beschränkt:Paragraph 31, (1) Die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung ist raumordnungsrechtlich beschränkt:
1. in Gemeinden, in denen der Anteil an Wohnungen, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden, 16 % des gesamten Wohnungsbestandes in der Gemeinde übersteigt (Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden);
2. in Gebieten, die durch Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten erklärt worden sind; eine solche Kennzeichnung kann erfolgen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten Wohnungen für Hauptwohnsitzzwecke oder zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die örtlichen Siedlungs-, Sozial- oder Wirtschaftsstrukturen erforderlich ist.
Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Z 1 alle fünf Jahre festzustellen und die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden durch Verordnung zu bezeichnen. Auf Antrag einer Gemeinde kann der Prozentsatz gemäß der Z 1 für die betreffende Gemeinde erhöht werden, wenn dies überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen nicht zuwiderläuft. Für die Feststellung des Prozentanteils ist jeweils das arithmetische Mittel des Nicht-Hauptwohnsitzanteils zum Stichtag 31. Oktober der letzten fünf Jahre heranzuziehen.Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, alle fünf Jahre festzustellen und die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden durch Verordnung zu bezeichnen. Auf Antrag einer Gemeinde kann der Prozentsatz gemäß der Ziffer eins, für die betreffende Gemeinde erhöht werden, wenn dies überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen nicht zuwiderläuft. Für die Feststellung des Prozentanteils ist jeweils das arithmetische Mittel des Nicht-Hauptwohnsitzanteils zum Stichtag 31. Oktober der letzten fünf Jahre heranzuziehen.
(2) In Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden oder -gebieten ist die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig. Ausgenommen davon sind Wohnungen:
...
4. die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke oder vor Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs 1 Z 1 oder Kennzeichnung gemäß Abs 1 Z 2 als Zweitwohnung verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war; ...“.die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke oder vor Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als Zweitwohnung verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war; ...“.
14 Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (SGVG), LGBl. Nr. 9/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019, lautet auszugsweise:Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (SGVG), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, lautet auszugsweise:
„2a. Abschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken
Anwendungsbereich, Zielsetzungen
§ 13a (1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.Paragraph 13 a, (1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist die Sicherstellung eines geordneten, der Raumordnung hinsichtlich der Nutzung von Grund und Boden entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken, insbesondere die Eindämmung von Zweitwohnnutzungen im Interesse der dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer leistungsfähigen Wirtschaft.
...
Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
§ 13cParagraph 13 c
...
(5) Der Anzeige sind anzuschließen:
...
5. soweit sich die Nutzungserklärung gemäß § 13d auf Grundstücksteile bezieht, eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab.soweit sich die Nutzungserklärung gemäß Paragraph 13 d, auf Grundstücksteile bezieht, eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab.
...
Nutzungserklärung
§ 13d (1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber höchstpersönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß § 31 Abs 3 ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw. nutzen lassen wird. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht höchstpersönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter höchstpersönlich abzugeben. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des RechtsgeschäftesParagraph 13 d, (1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber höchstpersönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw. nutzen lassen wird. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht höchstpersönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter höchstpersönlich abzugeben. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes
...
2. bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden ist.
...
(4) Der Bürgermeister hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen:
1. über die Abgabe der Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz;über die Abgabe der Erklärung gemäß Absatz eins, erster Satz;
2. darüber, dass gemäß Abs 1 zweiter Satz keine Erklärung erforderlich ist.darüber, dass gemäß Absatz eins, zweiter Satz keine Erklärung erforderlich ist.
Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 1 auszustellen, wenn für mindestens einen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz abzugeben ist.Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Ziffer eins, auszustellen, wenn für mindestens einen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Absatz eins, erster Satz abzugeben ist.
Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 2 auszustellen.Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Absatz eins, zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Ziffer 2, auszustellen.
...
5. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden und Verfahrensvorschriften
Grundverkehrsbehörden
§ 27 (1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:Paragraph 27, (1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
1. der Bürgermeister für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz und Abs. 1a sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 und bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 32a zukommenden Zuständigkeiten;der Bürgermeister für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz und Absatz eins a, sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 13 d, Absatz 4 und bei der Wahrnehmung der ihm gemäß Paragraph 32 a, zukommenden Zuständigkeiten;
...
Verfahrensvorschriften
§ 29Paragraph 29
...
(9) Die Verweigerung einer Bescheinigung oder die Versagung einer Bestätigung nach diesem Gesetz hat mit Bescheid zu erfolgen.
...“
15 § 13d SGVG in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012 lautete:Paragraph 13 d, SGVG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2012, lautete:
„Nutzungserklärung
§ 13d (1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber persönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß § 31 Abs 3 ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw nutzen lassen wird. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht persönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter persönlich abzugeben.Paragraph 13 d, (1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber persönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw nutzen lassen wird. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht persönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter persönlich abzugeben.
...
(4) Der Bürgermeister hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen:
1. über die Abgabe der Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz;über die Abgabe der Erklärung gemäß Absatz eins, erster Satz;
2. darüber, dass gemäß Abs 1 zweiter Satz keine Erklärung erforderlich ist.darüber, dass gemäß Absatz eins, zweiter Satz keine Erklärung erforderlich ist.
Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 1 auszustellen, wenn für mindestens einen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz abzugeben ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 2 auszustellen.“Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Ziffer eins, auszustellen, wenn für mindestens einen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Absatz eins, erster Satz abzugeben ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Absatz eins, zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Ziffer 2, auszustellen.“
16 In seiner Stammfassung enthielt das SGVG keine Regelungen für Zweitwohnnutzungen bzw. Wohnnutzungen für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke, die bereits vor dem 1. März 1993 bestanden.
17 Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 (SGVG 1997), LGBl. Nr. 11, sah hingegen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/1999 Bestimmungen betreffend bereits vor dem 1. März 1993 bestehende Zweitwohnsitznutzungen vor und lautete (auszugsweise):Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 (SGVG 1997), LGBl. Nr. 11, sah hingegen in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1999, Bestimmungen betreffend bereits vor dem 1. März 1993 bestehende Zweitwohnsitznutzungen vor und lautete (auszugsweise):
„Anzeigepflicht
§ 12Paragraph 12
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen und folgende Rechte zum Gegenstand haben, sind mit Ausnahme des Falles des § 13 Abs 1 lit a nur zulässig, wenn der Rechtserwerber eine Erklärung gemäß Abs 3 abgibt und das Rechtsgeschäft unter Anschluß der Erklärung und in den Fällen des Abs 3 Z 2 lit c auch der darin genannten Bescheinigung beim Grundverkehrsbeauftragten anzeigt.(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen und folgende Rechte zum Gegenstand haben, sind mit Ausnahme des Falles des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, nur zulässig, wenn der Rechtserwerber eine Erklärung gemäß Absatz 3, abgibt und das Rechtsgeschäft unter Anschluß der Erklärung und in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, auch der darin genannten Bescheinigung beim Grundverkehrsbeauftragten anzeigt.
Darunter fallen:
a) die Übertragung des Eigentums;
...
(3) Die Erklärung des Rechtserwerbers hat zu enthalten:
...
d) Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts, der nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegt, aber als Zweitwohnung genutzt werden soll, ist nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden. Darüber, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäftes bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist, hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
...
(6) Auf unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die bestehende, nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegende Wohnungen betreffen, finden die §§ 13 bis 15 Anwendung, wenn die Wohnung nach der Erklärung des Erwerbers als Zweitwohnung genutzt werden soll und nicht nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist.(6) Auf unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die bestehende, nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegende Wohnungen betreffen, finden die Paragraphen 13, bis 15 Anwendung, wenn die Wohnung nach der Erklärung des Erwerbers als Zweitwohnung genutzt werden soll und nicht nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist.
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 13Paragraph 13
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen, bedürfen unter folgenden Voraussetzungen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde:
a) wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes nach der Erklärung des Rechtserwerbers als Zweitwohnung genutzt werden soll und weder in einem Zweitwohnungsgebiet liegt noch nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist;
...“
18 In den Materialien (Vorlage der Landesregierung) zu § 12 Abs. 3 lit. d SGVG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1999 wurde Folgendes ausgeführt (Nr. 99 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages; 6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode, 4):In den Materialien (Vorlage der Landesregierung) zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, SGVG 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1999, wurde Folgendes ausgeführt (Nr. 99 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages; 6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode, 4):
„Die Bestimmung korrespondiert mit § 24 Abs 7 lit b ROG 1998. Darin werden Zweitwohnungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ROG 1992 als Bestand vom Gesetzgeber unberührt gelassen. Diese raumordnungsrechtliche Akzeptierung führte über § 14 Abs 1 Z 3 GVG 1997 zur für die Übertragung der Zweitwohnung an neue Eigentümer usw erforderlichen Zustimmung durch die Grundverkehrslandeskommission. Dieser Fall der Zweitwohnnutzung bereits vor dem 1. März 1993 kann daher typisiert zum Anknüpfungspunkt für eine bloße Anzeigepflicht gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Zweitwohnnutzung vor dem 1. März 1993 rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Das bedeutet, daß Zweitwohnungen zB in Apartmenthäusern im Sinn des § 14 Abs 7 ROG 1968 idF LGBl Nr 126/1972 oder im Sinn des § 12 Abs 7 ROG 1977 ohne weiteres übertragen werden können, obwohl die Bauten als solche keine Baubewilligung erhalten haben.“„Die Bestimmung korrespondiert mit Paragraph 24, Absatz 7, Litera b, ROG 1998. Darin werden Zweitwohnungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ROG 1992 als Bestand vom Gesetzgeber unberührt gelassen. Diese raumordnungsrechtliche Akzeptierung führte über Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, GVG 1997 zur für die Übertragung der Zweitwohnung an neue Eigentümer usw erforderlichen Zustimmung durch die Grundverkehrslandeskommission. Dieser Fall der Zweitwohnnutzung bereits vor dem 1. März 1993 kann daher typisiert zum Anknüpfungspunkt für eine bloße Anzeigepflicht gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Zweitwohnnutzung vor dem 1. März 1993 rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Das bedeutet, daß Zweitwohnungen zB in Apartmenthäusern im Sinn des Paragraph 14, Absatz 7, ROG 1968 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 1972, oder im Sinn des Paragraph 12, Absatz 7, ROG 1977 ohne weiteres übertragen werden können, obwohl die Bauten als solche keine Baubewilligung erhalten haben.“
19 Gemäß § 24 Abs. 7 lit. b Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 (SROG 1998), LGBl. Nr. 44, fiel unter das Verbot von Zweitwohnungen „eine solche Wohnnutzung“ nicht, wenn die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 7, Litera b, Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 (SROG 1998), Landesgesetzblatt , Nr. 44, fiel unter das Verbot von Zweitwohnungen „eine solche Wohnnutzung“ nicht, wenn die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist.
20 § 24 Abs. 7 lit. b des am 1. März 1993 in Kraft getretenen Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 (SROG 1992), LGBl. Nr. 98/1992, lautete:Paragraph 24, Absatz 7, Litera b, des am 1. März 1993 in Kraft getretenen Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 (SROG 1992), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, lautete:
„Unter das Verbot von Zweitwohnungen fällt eine solche Wohnnutzung nicht, wenn die Wohnung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Zweitwohnung benutzt worden ist.“
21 Zu § 24 Abs. 7 lit. b SROG 1992 führen die Materialien (Ausschussbericht) wie folgt aus (Nr. 56 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages; 5. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, 14):Zu Paragraph 24, Absatz 7, Litera b, SROG 1992 führen die Materialien (Ausschussbericht) wie folgt aus (Nr. 56 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages; 5. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, 14):
„§ 24 Abs. 7 enthält Ausnahmen vom Nutzungsverbot als Zweitwohnung aufgrund der bisher bestehenden Verhältnisse (objektbezogen) oder ...“„§ 24 Absatz 7, enthält Ausnahmen vom Nutzungsverbot als Zweitwohnung aufgrund der bisher bestehenden Verhältnisse (objektbezogen) oder ...“
22 Den Materialien (Ausschussbericht) zu § 17 Abs. 4 SROG 1992, der nähere Vorschriften über Zweitwohnungen enthielt, ist weiters Folgendes zu entnehmen (Nr. 56 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages; 5. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, 11):Den Materialien (Ausschussbericht) zu Paragraph 17, Absatz 4, SROG 1992, der nähere Vorschriften über Zweitwohnungen enthielt, ist weiters Folgendes zu entnehmen (Nr. 56 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages; 5. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, 11):
„... Anstelle dessen wurde ein allgemeines Verbot von Zweitwohnungen außerhalb von Zweitwohnungsgebieten aufgenommen (§ 17 Abs. 4 erster Satz). Es gilt auch im Grünland. Es bedeutet ein Errichtungsverbot neuer Zweitwohnungen sowie das Verbot der Nutzung bestehender Wohnungen neuerdings als Zweitwohnung. ...“„... Anstelle dessen wurde ein allgemeines Verbot von Zweitwohnungen außerhalb von Zweitwohnungsgebieten aufgenommen (Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz). Es gilt auch im Grünland. Es bedeutet ein Errichtungsverbot neuer Zweitwohnungen sowie das Verbot der Nutzung bestehender Wohnungen neuerdings als Zweitwohnung. ...“
23 Den Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Ausstellung der in § 13d Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 2 SGVG genannten Bescheinigung mit dem Inhalt, dass eine Nutzungserklärung gemäß § 13d Abs. 1 SGVG für den gegenständlichen Rechtserwerb nicht abzugeben sei, wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass die Liegenschaft „zumindest in Teilen“ im Zeitraum von 2006 bis 2020 als Hauptwohnsitz genutzt worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht dabei die Rechtsauffassung vertrat, dass eine nach dem 1. März 1993 erfolgte Hauptwohnsitznutzung der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 13d Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 Z 2 SGVG entgegenstehe, hat es aus den im Folgenden dargelegten Gründen die Rechtslage verkannt:Den Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Ausstellung der in Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, 2 SGVG genannten Bescheinigung mit dem Inhalt, dass eine Nutzungserklärung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins, SGVG für den gegenständlichen Rechtserwerb nicht abzugeben sei, wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass die Liegenschaft „zumindest in Teilen“ im Zeitraum von 2006 bis 2020 als Hauptwohnsitz genutzt worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht dabei die Rechtsauffassung vertrat, dass eine nach dem 1. März 1993 erfolgte Hauptwohnsitznutzung der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, SGVG entgegenstehe, hat es aus den im Folgenden dargelegten Gründen die Rechtslage verkannt:
24 Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin, dass der Verweis des § 13d Abs. 4 Z 2 SGVG auf „Abs 1 zweiter Satz“ auf einem offenkundigen Versehen beruht und das Gesetz richtigerweise auf den letzten Satz des § 13d Abs. 1 SGVG (in der Fassung nach LGBl. Nr. 102/2018) und nicht (mehr) - wie dies bis zum Inkrafttreten der zuletzt genannten Novelle der Fall war - auf den zweiten Satz des § 13d Abs. 1 SGVG Bezug nimmt.Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin, dass der Verweis des Paragraph 13 d, Absatz 4, Ziffer 2, SGVG auf „Abs 1 zweiter Satz“ auf einem offenkundigen Versehen beruht und das Gesetz richtigerweise auf den letzten Satz des Paragraph 13 d, Absatz eins, SGVG (in der Fassung nach Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2018,) und nicht (mehr) - wie dies bis zum Inkrafttreten der zuletzt genannten Novelle der Fall war - auf den zweiten Satz des Paragraph 13 d, Absatz eins, SGVG Bezug nimmt.
25 Darüber hinaus trifft es zu, dass die Voraussetzungen des § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG objektbezogen zu prüfen sind (arg: „... Gegenstand des Rechtsgeschäfts ...“; siehe zudem die Materialien zu § 24 Abs. 7 lit. b SROG 1992).Darüber hinaus trifft es zu, dass die Voraussetzungen des Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG objektbezogen zu prüfen sind (arg: „... Gegenstand des Rechtsgeschäfts ...“; siehe zudem die Materialien zu Paragraph 24, Absatz 7, Litera b, SROG 1992).
26 Die Bestimmungen des gegenständlichen Abschnitts 2a des SGVG dienen der Eindämmung von Zweitwohnnutzungen (vgl. § 13a Abs. 2 SGVG). Weiters zeigt die Regelung, die in § 13d Abs. 4 letzter Satz SGVG für Rechtserwerbe an Teilen einer Liegenschaft (bzw. Teilen eines Gebäudes) getroffen wurde, dass dann, wenn mehrere Teile einer Liegenschaft Gegenstand eines Rechtserwerbs sind, die betreffende Bestätigung nur auszustellen ist, wenn sämtliche Teile der Liegenschaft den Anforderungen des § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG entsprechen (arg. „... und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 2 auszustellen.“).Die Bestimmungen des gegenständlichen Abschnitts 2a des SGVG dienen der Eindämmung von Zweitwohnnutzungen vergleiche , Paragraph 13 a, Absatz 2, SGVG). Weiters zeigt die Regelung, die in Paragraph 13 d, Absatz 4, letzter Satz SGVG für Rechtserwerbe an Teilen einer Liegenschaft (bzw. Teilen eines Gebäudes) getroffen wurde, dass dann, wenn mehrere Teile einer Liegenschaft Gegenstand eines Rechtserwerbs sind, die betreffende Bestätigung nur auszustellen ist, wenn sämtliche Teile der Liegenschaft den Anforderungen des Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG entsprechen (arg. „... und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Absatz eins, zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Ziffer 2, auszustellen.“).
27 Vor diesem Hintergrund ist auch die verwaltungsgerichtliche Auffassung als zutreffend zu erachten, dass für den Rechtserwerb an einer Liegenschaft in ihrer Gesamtheit, wenn diese (d.h. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes) nicht zur Gänze die Voraussetzungen nach § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG erfüllt, keine Bestätigung im Sinn von § 13d Abs. 4 Z 2 SGVG ausgestellt werden darf. Eine bloß teilweise Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft zu den in § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG genannten Zwecken hätte daher jedenfalls nicht zur Ausstellung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten Bescheinigung zu führen (zu § 31 Abs. 2 Z 4 SROG 2009, dem raumordnungsrechtlichen Pendant zu § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG, vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006, 0007).Vor diesem Hintergrund ist auch die verwaltungsgerichtliche Auffassung als zutreffend zu erachten, dass für den Rechtserwerb an einer Liegenschaft in ihrer Gesamtheit, wenn diese (d.h. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes) nicht zur Gänze die Voraussetzungen nach Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG erfüllt, keine Bestätigung im Sinn von Paragraph 13 d, Absatz 4, Ziffer 2, SGVG ausgestellt werden darf. Eine bloß teilweise Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft zu den in Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG genannten Zwecken hätte daher jedenfalls nicht zur Ausstellung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten Bescheinigung zu führen (zu Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, SROG 2009, dem raumordnungsrechtlichen Pendant zu Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG, vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006, 0007).
28 Welche Rechtsfolgen sich daraus für den Rechtserwerb der revisionswerbenden Parteien, der sich auf die gesamte in Rede stehende Liegenschaft bezieht, ergeben, kann vorliegend indes schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil das angefochtene Erkenntnis keine konkreten Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft „bereits vor dem 1. März 1993“ (dazu sogleich) enthält.
29 In diesem Zusammenhang erweisen sich vor allem die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Auslegung der Wortfolge „bereits vor dem 1. März 1993“ (vgl. § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG) sowie die verwaltungsgerichtliche Begründung, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen nach § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG nicht erfüllt seien, als verfehlt.In diesem Zusammenhang erweisen sich vor allem die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Auslegung der Wortfolge „bereits vor dem 1. März 1993“ vergleiche , Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG) sowie die verwaltungsgerichtliche Begründung, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen nach Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG nicht erfüllt seien, als verfehlt.
30 Gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das auch Nutzungen nach dem 1. März 1993 für ausschlaggebend erachtete, spricht bereits der Wortlaut des § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG. In § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass es auf Nutzungen nach dem 1. März 1993 ankäme, finden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit von Nutzungen „bereits zum 01.03.1993 und seit damals bis zur Beantragung der entsprechenden Bescheinigung“ keine Deckung (vgl. demgegenüber die Formulierung in § 31 Abs. 5 Z 2 SROG 2009 in der Fassung vor LGBl. Nr. 82/2017, arg: „...vor dem 1. Jänner 1973 oder später ...“).Gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das auch Nutzungen nach dem 1. März 1993 für ausschlaggebend erachtete, spricht bereits der Wortlaut des Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG. In Paragraph 13 d, Absatz eins, Ziffer 2, SGVG, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass es auf Nutzungen nach dem 1. März 1993 ankäme, finden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit von Nutzungen „bereits zum 01.03.1993 und seit damals bis zur Beantragung der entsprechenden Bescheinigung“ keine Deckung vergleiche , demgegenüber die Formulierung in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2, SROG 2009 in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017,, arg: „...vor dem 1. Jänner 1973 oder später ...“).
31 Ferner weisen die oben wiedergegebenen Materialien zu § 12 Abs. 3 lit. d SGVG&nbs