RS Vwgh 2022/11/9 Ra 2022/04/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0133 B 09.11.2022

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 - Mit der pauschalen Behauptung, durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens würde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. ein unwiederbringlicher Schaden für Naturhaushalt und Umwelt entstehen, wurde nicht konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche unverhältnismäßigen Nachteile das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. Insbesondere hinsichtlich der ins Treffen geführten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der behaupteten Reduktion des Erholungswertes und damit einhergehender Gesundheitsgefährdungen haben die revisionswerbenden Parteien nicht näher ausgeführt, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - konkret zu befürchten wäre und die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder beseitigt werden könnten. Die revisionswerbenden Parteien haben mit ihrem Vorbringen daher nicht konkret aufgezeigt, dass ihren Interessen bei (sofortiger) Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die Projektwerber Nachteile in einem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG übersteigenden Ausmaß drohten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040132.L02

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten