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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §17Beachte
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 - Mit der pauschalen Behauptung, durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens würde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. ein unwiederbringlicher Schaden für Naturhaushalt und Umwelt entstehen, wurde nicht konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche unverhältnismäßigen Nachteile das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. Insbesondere hinsichtlich der ins Treffen geführten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der behaupteten Reduktion des Erholungswertes und damit einhergehender Gesundheitsgefährdungen haben die revisionswerbenden Parteien nicht näher ausgeführt, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - konkret zu befürchten wäre und die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder beseitigt werden könnten. Die revisionswerbenden Parteien haben mit ihrem Vorbringen daher nicht konkret aufgezeigt, dass ihren Interessen bei (sofortiger) Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die Projektwerber Nachteile in einem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG übersteigenden Ausmaß drohten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040132.L02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023