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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des M, geboren 1978, 2. der S, geboren 1980, und 3. der N, geboren 2018, die Revisionswerberin zu 3. vertreten durch die Mutter S als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, 1. W235 2202731-1/29E, 2. W235 2202729-1/22E und 3. W235 2209102-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgenstattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der aus dem Iran stammenden Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, den Revisionswerbern würde im Fall einer Abschiebung in den Iran asylrelevante Verfolgung drohen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu den Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 11. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190263.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023