TE Vwgh Beschluss 2022/11/15 Ro 2022/12/0020

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Veröffentlicht am 15.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs1
VStG §53b
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/12/0021 B 15.11.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des P und 2. der C und Gastronomiebetriebs GmbH, beide vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22A/I/2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2022, 1. VGW-002/V/011/45889/2021 und 2. VGW-002/V/011/15890/2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2022, 1. VGW-002/V/011/5852/2022-1 und 2. VGW-002/V/011/5853/2022, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2021 wurden über den Erstrevisionswerber wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, er wurde darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. Weiters wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin für diese Beträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.

2        Über Beschwerde der Revisionswerber schränkte das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis - neben weiteren Aussprüchen - den Tatvorwurf auf acht Eingriffsgegenstände ein, reduzierte die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe pro Eingriffsgegenstand und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

3        Zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und öffentliche Interessen - aus näher dargelegten Gründen - auch nicht beeinträchtigt seien bzw. bestünden; Interessen anderer Parteien würden nicht berührt. Für die Revisionswerber sei jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da der Erstrevisionswerber durch den Vollzug der Strafe nicht mehr in der Lage sei, seine und die notwendigen Lebensbedürfnisse seiner unterhaltsberechtigten Ehegattin und minderjährigen Tochter zu finanzieren. Da dieser lediglich über ein geringes Pensionseinkommen und sonst über kein Vermögen verfüge, sei ihm die Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Darüber hinaus könne die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 41 VwGVG nicht ausgeschlossen werden.

4        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/17/0056, mwN).

6        Derartige Angaben, die eine Beurteilung der Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller ermöglichten, enthält der vorliegende Antrag zum Erstrevisionswerber nur unkonkret, zur Zweitrevisionswerberin gar nicht.

7        Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (vgl. VwGH 17.2.2022, Ra 2022/05/0016 bis 0017, mwN). Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2022/01/0155, mwN).

8        Das Vorbringen der Revisionswerber zu § 41 VwGVG geht mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung (die sich auf Verfahren der Verwaltungsgerichte bezieht) auf das vorliegende Verfahren ins Leere (vgl. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/12/0093).

9        Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 15. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120020.J00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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