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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1984, vertreten durch Dr. Gregor Klammer in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2022, W184 2260056-1/11E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/21/0404, mwN).
Eine solche evidente Rechtswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Dies gilt vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG angesichts eines im Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsenen sechsjährigen Einreiseverbotes infolge strafgerichtlicher Verurteilungen nach dem SMG auch im Hinblick auf das Vorbringen, wonach aufgrund des in Österreich geführten Familienlebens mit der dreijährigen Tochter und deren Mutter, der Lebensgefährtin des Revisionswerbers, die Rückkehrentscheidung mittlerweile „überholt“ sei.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.
Wien, am 15. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210209.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023