TE Vwgh Beschluss 2022/11/15 Ra 2022/21/0209

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1984, vertreten durch Dr. Gregor Klammer in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2022, W184 2260056-1/11E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/21/0404, mwN).

Eine solche evidente Rechtswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Dies gilt vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG angesichts eines im Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsenen sechsjährigen Einreiseverbotes infolge strafgerichtlicher Verurteilungen nach dem SMG auch im Hinblick auf das Vorbringen, wonach aufgrund des in Österreich geführten Familienlebens mit der dreijährigen Tochter und deren Mutter, der Lebensgefährtin des Revisionswerbers, die Rückkehrentscheidung mittlerweile „überholt“ sei.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 15. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210209.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten