RS Vwgh 2022/11/21 Ro 2022/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2022
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §18 Abs1 idF 1986/563
ArbVG §18 Abs6 idF 1986/563
ArbVG §18 idF 1986/563
ArbVG §4 Abs3
  1. ArbVG § 18 heute
  2. ArbVG § 18 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025
  3. ArbVG § 18 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 18 heute
  2. ArbVG § 18 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025
  3. ArbVG § 18 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 18 heute
  2. ArbVG § 18 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025
  3. ArbVG § 18 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

§ 18 Abs. 1 ArbVG lässt es für den Antrag auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung genügen, dass der Antragsteller (kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG, im Übrigen aber), eine "kollektivvertragsfähige Körperschaft", Partei des zu satzenden Kollektivvertrages ist. § 18 ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass die Behörde aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihr vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund iSd. § 18 Abs. 6 ArbVG gegeben ist (also kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG vorliegt), jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist (vgl. VwGG 22.12. 2009, 2009/08/0064). Weitere Prüfungen abgesehen von den Fragen, ob eine kollektivvertragsfähige Körperschaft den Antrag auf Satzungserklärung gestellt hat und ob kein Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG Partei des zu satzenden Kollektivvertags ist, sind mit Blick auf § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 6 ArbVG nicht vorzunehmen. Dieser Rechtsansicht hat sich der VfGH unter Zitierung des genannten Erkenntnisses ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, dass es danach für die Antragstellung gemäß § 18 Abs. 1 ArbVG genügt, dass der Antragsteller als "kollektivvertragsfähige Körperschaft" Partei des zu satzenden Kollektivvertrages gewesen ist (vgl. VfSlg. 20.189/2017). Da der teilweise zu satzende Kollektivvertrag von kollektivvertragsfähigen Körperschaften, von denen keine ein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG ist, abgeschlossen wurde, liegt eine Unzulässigkeit der Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung gemäß § 18 Abs. 6 ArbVG iVm. Abs. 1 legcit. nicht vor.Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG lässt es für den Antrag auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung genügen, dass der Antragsteller (kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG, im Übrigen aber), eine "kollektivvertragsfähige Körperschaft", Partei des zu satzenden Kollektivvertrages ist. Paragraph 18, ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass die Behörde aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihr vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund iSd. Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG gegeben ist (also kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG vorliegt), jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist vergleiche VwGG 22.12. 2009, 2009/08/0064). Weitere Prüfungen abgesehen von den Fragen, ob eine kollektivvertragsfähige Körperschaft den Antrag auf Satzungserklärung gestellt hat und ob kein Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG Partei des zu satzenden Kollektivvertags ist, sind mit Blick auf Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG nicht vorzunehmen. Dieser Rechtsansicht hat sich der VfGH unter Zitierung des genannten Erkenntnisses ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, dass es danach für die Antragstellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG genügt, dass der Antragsteller als "kollektivvertragsfähige Körperschaft" Partei des zu satzenden Kollektivvertrages gewesen ist vergleiche VfSlg. 20.189/2017). Da der teilweise zu satzende Kollektivvertrag von kollektivvertragsfähigen Körperschaften, von denen keine ein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG ist, abgeschlossen wurde, liegt eine Unzulässigkeit der Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG in Verbindung mit Absatz eins, legcit. nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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