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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AußStrG 2003 §154Rechtssatz
Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015). Im Hinblick darauf, dass die ehemals revisionswerbende Partei vor dem VwGH obsiegt hätte (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002) hatte ein Kostenzuspruch an den (ruhenden) Nachlass nach dem Verstorbenen zu erfolgen.Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015). Im Hinblick darauf, dass die ehemals revisionswerbende Partei vor dem VwGH obsiegt hätte vergleiche VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002) hatte ein Kostenzuspruch an den (ruhenden) Nachlass nach dem Verstorbenen zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021120003.J01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023