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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
GVG NÖ 2007 §25Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in 2560 Berndorf, Bahnhofstr. 8/6 (Eingang Neugasse 11), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-AV-302/001-2020, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: C & Co KG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Genehmigung für den zwischen der Mitbeteiligten und MZ abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes Waldgrundstück nach näher angeführten Bestimmungen des NÖ GVG 2007 erteilt.
2 In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beantragte der Revisionswerber, der im grundverkehrsrechtlichen Verfahren sein Interesse am Erwerb dieses Grundstücks angemeldet hat, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil er andernfalls durch die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums der Mitbeteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde.
3 Dazu ist festzuhalten, dass im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und der anschließenden rechtskräftigen Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam würde (§ 25 NÖ GVG 2007) und die Eintragung im Grundbuch zu löschen wäre (§ 27 Abs. 4 leg. cit.), dies mit der Konsequenz der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (§ 28 leg. cit.). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass im Falle einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (bzw. im Falle eines - künftigen - Erwerbs der gegenständlichen Grundstücke durch den Revisionswerber) zwischenzeitige Wertminderungen der Grundstücke ohnedies Berücksichtigung finden können, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd. § 30 Abs. 2 VwGG verneint (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/11/0095; 15.9.2020, Ra 2020/11/0153, 8.4.2021, Ra 2021/11/0067, jeweils mwN).
4 Da der vorliegende Fall keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung gibt, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 22. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110187.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023