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50/01 GewerbeordnungNorm
EpidemieG 1950 §20 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer die Schließung von Beherbergungsbetrieben nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950 anordnenden Verordnung ausgesprochen, dass solche Schließungsverordnungen nicht ausdehnend auszulegen sind (vgl. VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297), und die erfolgreiche Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 voraussetzt, dass es sich um Vermögensnachteile aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handelt (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0323; VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer die Schließung von Beherbergungsbetrieben nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 4 EpidemieG 1950 anordnenden Verordnung ausgesprochen, dass solche Schließungsverordnungen nicht ausdehnend auszulegen sind vergleiche VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297), und die erfolgreiche Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpidemieG 1950 voraussetzt, dass es sich um Vermögensnachteile aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handelt vergleiche VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0323; VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090051.L02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023