RS Vwgh 2022/11/30 Ra 2022/22/0094

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Veröffentlicht am 30.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels für Studierende - Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Was das Vorbringen betrifft, der Revisionswerber verfüge (derzeit) im Herkunftsstaat über keine Arbeit, ist darauf hinzuweisen, dass er (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) auch in Österreich keiner Arbeit nachgeht, sondern mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie ein Studium betreibt, was ihm auch im Herkunftsstaat (im Rahmen eines Fernstudiums oder eines Studiums an einer dortigen Einrichtung) in Hinkunft möglich sein sollte. Was das weitere Vorbringen anbelangt, der Revisionswerber verfüge (derzeit) über keine Wohnmöglichkeit im Iran, ist abermals auf seine dort lebende Familie hinzuweisen, die nach seinen Angaben auch bereits seinen Aufenthalt in Österreich finanziert hat. Die mit dem bisherigen Studium einhergehende soziale Integration in Österreich, die inzwischen erworbenen Deutschkenntnisse und die Unbescholtenheit stellen ebenso keine besonderen Umstände dar, die im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung einen mit dem Vollzug verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil begründen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220094.L01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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