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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1998, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/3, seiner gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2022, VGW-151/081/5660/2022-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels für Studierende als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - Revision. Der Aufschiebungsantrag wird damit begründet, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Konsequenzen für den Revisionswerber - nämlich seine Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo er weder über eine Arbeit noch eine Wohnmöglichkeit verfüge - erheblich schwerer wögen. Der Aufschiebung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen, zumal der Revisionswerber sozial integriert sei, über gute Deutschkenntnisse verfüge und unbescholten sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar.
Was das Vorbringen betrifft, der Revisionswerber verfüge (derzeit) im Herkunftsstaat über keine Arbeit, ist darauf hinzuweisen, dass er (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) auch in Österreich keiner Arbeit nachgeht, sondern mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie ein Studium betreibt, was ihm auch im Herkunftsstaat (im Rahmen eines Fernstudiums oder eines Studiums an einer dortigen Einrichtung) in Hinkunft möglich sein sollte.
Was das weitere Vorbringen anbelangt, der Revisionswerber verfüge (derzeit) über keine Wohnmöglichkeit im Iran, ist abermals auf seine dort lebende Familie hinzuweisen, die nach seinen Angaben auch bereits seinen Aufenthalt in Österreich finanziert hat.
Die mit dem bisherigen Studium einhergehende soziale Integration in Österreich, die inzwischen erworbenen Deutschkenntnisse und die Unbescholtenheit stellen ebenso keine besonderen Umstände dar, die im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung einen mit dem Vollzug verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil begründen könnten.
Wien, am 30. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220094.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023