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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
AVG §18Rechtssatz
Die Nichteinhaltung des § 12 Abs. 5 letzter Satz Vlbg GVG 2004 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anführung der Mitglieder der Grundverkehrs-Ortskommission führt nicht dazu, dass eine Erledigung dieser Behörde, die die Anforderungen des AVG an die für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides erforderlichen Kriterien erfüllt (zu der gemäß § 18 AVG nicht bestehenden Verpflichtung, die Namen der Mitglieder einer Kollegialbehörde im Bescheid anzuführen, vgl. etwa VwGH 30.3.2004, 2002/06/0160; 29.1.2008, 2006/11/0059; 15.5.2013, 2011/08/0128), als rechtlich inexistent zu betrachten wäre.Die Nichteinhaltung des Paragraph 12, Absatz 5, letzter Satz Vlbg GVG 2004 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anführung der Mitglieder der Grundverkehrs-Ortskommission führt nicht dazu, dass eine Erledigung dieser Behörde, die die Anforderungen des AVG an die für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides erforderlichen Kriterien erfüllt (zu der gemäß Paragraph 18, AVG nicht bestehenden Verpflichtung, die Namen der Mitglieder einer Kollegialbehörde im Bescheid anzuführen, vergleiche etwa VwGH 30.3.2004, 2002/06/0160; 29.1.2008, 2006/11/0059; 15.5.2013, 2011/08/0128), als rechtlich inexistent zu betrachten wäre.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110154.L06Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023