RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2020/11/0069

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Veröffentlicht am 06.12.2022
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAG Wr 1987 §5 Abs3
KAG Wr 1987 §5 Abs8

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 8 letzter Satz Wr KAG 1987 bestehen die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Revisionslegitimation der genannten Einrichtungen auch in Verfahren zur Vorabfeststellung "zu den Voraussetzungen des Abs. 3". Das bedeutet, dass diese Einrichtungen - fallbezogen die Ärztekammer für Wien - auch in einem Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die nach § 5 Abs. 3 Wr KAG 1987 zu beurteilende Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht, Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse das Recht der Revision an den VwGH haben (vgl. bereits VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, Rn. 32; 19.4.2022, Ra 2017/11/0209, Rn. 18 mwN).Gemäß Paragraph 5, Absatz 8, letzter Satz Wr KAG 1987 bestehen die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Revisionslegitimation der genannten Einrichtungen auch in Verfahren zur Vorabfeststellung "zu den Voraussetzungen des Absatz 3, Das bedeutet, dass diese Einrichtungen - fallbezogen die Ärztekammer für Wien - auch in einem Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die nach Paragraph 5, Absatz 3, Wr KAG 1987 zu beurteilende Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht, Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse das Recht der Revision an den VwGH haben vergleiche bereits VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, Rn. 32; 19.4.2022, Ra 2017/11/0209, Rn. 18 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L07

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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