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L94409 Krankenanstalt Spital WienRechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 8 letzter Satz Wr KAG 1987 bestehen die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Revisionslegitimation der genannten Einrichtungen auch in Verfahren zur Vorabfeststellung "zu den Voraussetzungen des Abs. 3". Das bedeutet, dass diese Einrichtungen - fallbezogen die Ärztekammer für Wien - auch in einem Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die nach § 5 Abs. 3 Wr KAG 1987 zu beurteilende Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht, Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse das Recht der Revision an den VwGH haben (vgl. bereits VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, Rn. 32; 19.4.2022, Ra 2017/11/0209, Rn. 18 mwN).Gemäß Paragraph 5, Absatz 8, letzter Satz Wr KAG 1987 bestehen die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Revisionslegitimation der genannten Einrichtungen auch in Verfahren zur Vorabfeststellung "zu den Voraussetzungen des Absatz 3, Das bedeutet, dass diese Einrichtungen - fallbezogen die Ärztekammer für Wien - auch in einem Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die nach Paragraph 5, Absatz 3, Wr KAG 1987 zu beurteilende Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht, Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse das Recht der Revision an den VwGH haben vergleiche bereits VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, Rn. 32; 19.4.2022, Ra 2017/11/0209, Rn. 18 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L07Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023