RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2020/11/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2022
beobachten
merken

Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAG Wr 1987 §5 Abs3
KAG Wr 1987 §5 Abs8

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 8 letzter Satz Wr KAG 1987 bestehen die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Revisionslegitimation der genannten Einrichtungen auch in Verfahren zur Vorabfeststellung "zu den Voraussetzungen des Abs. 3". Das bedeutet, dass diese Einrichtungen - fallbezogen die Ärztekammer für Wien - auch in einem Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die nach § 5 Abs. 3 Wr KAG 1987 zu beurteilende Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht, Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse das Recht der Revision an den VwGH haben (vgl. bereits VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, Rn. 32; 19.4.2022, Ra 2017/11/0209, Rn. 18 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L07

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten