RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2018/11/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2022
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

EG-Abk Schweiz 2002
GVG Vlbg 2004 §2 Abs5 litc
GVG Vlbg 2004 §3 Abs1 litc
GVG Vlbg 2004 §3 Abs1 lite
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 3 Vlbg GVG 2004 legt nach Ausweis der Materialien zum Grundverkehrsgesetz (1993) für juristische Personen die sog. Sitztheorie zugrunde und nicht die sog. Kontrolltheorie. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Revisionswerberin um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Es ist daher gegenständlich nicht von Bedeutung, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer der Revisionswerberin Staatsangehörige der Schweiz sind, sodass auch die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens auf den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist. Es ist daher weder ersichtlich, weshalb die (unstrittige) Schweizer Staatsangehörigkeit der beiden Gesellschafter vom VwG herausgestellt wird, noch ist nachvollziehbar, weshalb im Revisionsfall § 2 Abs. 5 lit. c Vlbg GVG 2004 einschlägig sein sollte, handelt es sich bei der Revisionswerberin doch zweifelsfrei nicht um eine juristische Person mit Sitz im Inland. Das VwG verkennt weiters, dass aus der von ihm gezogenen rechtlichen Konsequenz, dass sich die Revisionswerberin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, noch nicht folgt, dass der gegenständliche Rechtserwerb den Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer unterworfen wäre. Zu diesem Ergebnis hätte das VwG nur gelangen können, wenn auf die Revisionswerberin die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Vlbg GVG 2004 über die Gleichbehandlung mit Inländern nicht anwendbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018110119.L05

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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