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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/Stg. I/Top 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022, W198 2231319-1/19E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 stellte die (damalige) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) fest, dass H.S. (dem das angefochtene Erkenntnis nicht zugestellt wurde) auf Grund seiner Beschäftigung bei der Revisionswerberin im Zeitraum 1. September 2011 bis 30. Juni 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 stellte die (damalige) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) fest, dass H.S. (dem das angefochtene Erkenntnis nicht zugestellt wurde) auf Grund seiner Beschäftigung bei der Revisionswerberin im Zeitraum 1. September 2011 bis 30. Juni 2013 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Das Vorbringen zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem in den beiden Revisionen, die von der Revisionswerberin gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht von zwei anderen bei ihr beschäftigten Dienstnehmern erhoben und vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 26. September 2019, Ra 2019/08/0134, und vom 22. Februar 2022, Ra 2020/08/0119, zurückgewiesen wurden. Die vorliegende Revision rügt zwar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Annahme der Vergleichbarkeit der Tätigkeit des H.S. mit jener der den genannten Beschlüssen zugrunde liegenden Beschäftigungen unzureichend begründet worden sei, legt aber nicht dar, inwieweit sich die relevanten Tätigkeitsmerkmale tatsächlich unterschieden hätten.
7 Weiters werden in der vorliegenden Revision in Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht einige konkrete, nach Ansicht der revisionswerbenden Partei in der Verhandlung zu erörternde Sachverhaltselemente genannt, was aber nichts daran ändert, dass die in der Beschwerde beantragten Zeugen zu Beweisthemen geführt wurden, denen kein ausreichend konkreter Sachverhalt zugeordnet werden kann bzw. die Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sind („gelebte Praxis“, „ex-ante-Vertragswille“, „Weisungsrecht“, „technische Einbindung“, „abrechnungsrelevante Agenden betreffend Dienstleister“, „Prüfung der Unternehmereigenschaft der Dienstleister“, „Kommunikation mit der GPLA-Prüferin“). Vor diesem Hintergrund vermag auch die vorliegende Revision nicht aufzuzeigen, dass die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unvertretbar war.Weiters werden in der vorliegenden Revision in Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht einige konkrete, nach Ansicht der revisionswerbenden Partei in der Verhandlung zu erörternde Sachverhaltselemente genannt, was aber nichts daran ändert, dass die in der Beschwerde beantragten Zeugen zu Beweisthemen geführt wurden, denen kein ausreichend konkreter Sachverhalt zugeordnet werden kann bzw. die Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sind („gelebte Praxis“, „ex-ante-Vertragswille“, „Weisungsrecht“, „technische Einbindung“, „abrechnungsrelevante Agenden betreffend Dienstleister“, „Prüfung der Unternehmereigenschaft der Dienstleister“, „Kommunikation mit der GPLA-Prüferin“). Vor diesem Hintergrund vermag auch die vorliegende Revision nicht aufzuzeigen, dass die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unvertretbar war.
8 Die Revision erweist sich daher aus den in den oben zitierten Beschlüssen vom 26. September 2019, Ra 2019/08/0134, und vom 22. Februar 2022, Ra 2020/08/0119, ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, als nicht zulässig.Die Revision erweist sich daher aus den in den oben zitierten Beschlüssen vom 26. September 2019, Ra 2019/08/0134, und vom 22. Februar 2022, Ra 2020/08/0119, ausgeführten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, als nicht zulässig.
9 Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Sie war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den Pauschalbetrag nach § 1 Z 2 lit. a der genannten Verordnung abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den Pauschalbetrag nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, der genannten Verordnung abzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080106.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023