TE Vwgh Beschluss 2022/12/7 Ra 2022/08/0105

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Veröffentlicht am 07.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/Stg. I/Top 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022, W198 2231326-1/15E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 stellte die (damalige) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) fest, dass J.B. (dem das angefochtene Erkenntnis nicht zugestellt wurde) auf Grund seiner Beschäftigung bei der Revisionswerberin in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2011 bis 2014 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Das Vorbringen zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem in der Revision, die von der Revisionswerberin gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht desselben Dienstnehmers in einem anderen Zeitraum erhoben und vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2022, Ra 2020/08/0119, zurückgewiesen wurde. Aus den im genannten Beschluss und dem dort verwiesenen Beschluss vom 26. September 2019, Ra 2019/08/0134, angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision als nicht zulässig.

7        In Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht werden nun zwar einige konkrete, nach Ansicht der revisionswerbenden Partei in der Verhandlung zu erörternde Sachverhaltselemente genannt, was aber nichts daran ändert, dass die in der Beschwerde beantragten Zeugen zu Beweisthemen geführt wurden, denen kein ausreichend konkreter Sachverhalt zugeordnet werden kann bzw. die Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sind („gelebte Praxis“, „ex-ante-Vertragswille“, „Weisungsrecht“, „technische Einbindung“, „abrechnungsrelevante Agenden betreffend Dienstleister“, „Prüfung der Unternehmereigenschaft der Dienstleister“, „Kommunikation mit der GPLA-Prüferin“). Vor diesem Hintergrund vermag auch die vorliegende Revision nicht aufzuzeigen, dass die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unvertretbar war.

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

9        Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den Pauschalbetrag nach § 1 Z 2 lit. a der genannten Verordnung abzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080105.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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