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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs4Rechtssatz
Die Auswahl von geeigneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren steht nach dem in § 98 UniversitätsG 2002 geregelten Verfahren in untrennbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der den Universitäten durch § 3 legcit. übertragenen (öffentlichen) Aufgaben (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch den im Dritten Hauptstück des B-VG zur "Vollziehung des Bundes" unter "A. Verwaltung" platzierten Art. 81c zu Stellung und Funktion der Universitäten).Die Auswahl von geeigneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren steht nach dem in Paragraph 98, UniversitätsG 2002 geregelten Verfahren in untrennbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der den Universitäten durch Paragraph 3, legcit. übertragenen (öffentlichen) Aufgaben vergleiche in diesem Zusammenhang etwa auch den im Dritten Hauptstück des B-VG zur "Vollziehung des Bundes" unter "A. Verwaltung" platzierten Artikel 81 c, zu Stellung und Funktion der Universitäten).
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100009.J03Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023