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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Da dem Verfahren vor dem Disziplinargericht kein behördliches Verfahren vorgelagert ist, scheidet die Möglichkeit eines Devolutionsantrags oder die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG 2014 im Disziplinarverfahren nach dem RStDG von vorherein aus.Da dem Verfahren vor dem Disziplinargericht kein behördliches Verfahren vorgelagert ist, scheidet die Möglichkeit eines Devolutionsantrags oder die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG 2014 im Disziplinarverfahren nach dem RStDG von vorherein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J16Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023