RS Vwgh 2022/12/15 Ra 2022/18/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art2 litg
32013R0604 Dublin-III Art4 Abs1 litb
32013R0604 Dublin-III Art4 Abs1 litc
32013R0604 Dublin-III Art9

Rechtssatz

Kapitel III enthält mit Art. 9 Dublin-III-Verordnung einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und c Dublin-III-VO) zu belehren und es sind im Falle eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180182.L01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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